freakwave
20.02.2014, 13:49

Als Antwort auf den Beitrag von Navigation

Re: Frage zum Thema Urheberrecht

Wie es in Österreich ist weiß ich nicht, aber in Deutschland kann ein vom Verkäufer unrechtmäßig erworbener Gegenstand vom Käufer nicht "gutgläubig erworben" werden. Der ursprüngliche Besitzer und eigentliche Eigentümer des Gegenstandes hat immer das höher gewichtete Interesse den Gegenstand zurückzuerhalten.

Also, schau Dir den Paragraphen 929 an, der gibt dem Erwerber nur aufgrund von "Gutläubigkeit" recht.

Ist doch auch völlig logisch. Stellt Euch doch mal vor, jemand klaut euch den nagelneuen SLK aus der Garage, verkauft ihn an der Ecke an den nächstbesten Interessenten und dieser hätte dann das Recht, den Wagen zu behalten. Das wäre ein Unding und ist so definitiv nicht möglich.

Einspruch. Wenn Du in Ö den gestohlenen SLK von einer Person an der Ecke kaufst dann bist Du selbst schuld denn Du hast die Sache nicht von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens erworben, damit mußt Du ihn im Falle des Falles wieder hergeben.
Anders ist es wenn es eine Person ist deren Geschäftsgrundlage der Autoverkauf ist. Du diesen Wagen also von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens erworben hast. Dann ist und bleibt er Deiner, der Händler ist dann dran und Schadensersatzpflichtig gegenüber dem ursprünglichen Eigentümer.

Wenn die Schaukästen den Verkäufern also nicht übereignet wurden, sondern nur geliehen sind, dann ist und bleibt die Firma LEGO nach wie vor Eigentümer dieser Schaukästen,


Ja, wäre auch meine Meinung, eben wenn es eine Privatperson war die diese versteigert hatte und dann Lego zu Dir kommt uns sagt "is men" dann ist der Schaukasten weg...

auch wenn man die in gutem Glauben bei eBay ersteigert hat.

Das ist mir ein wenig zu weich, wie gesagt Paragraph 929 erweitert meiner Meinung nach den Kreis der Verkäufer von denen man Sachen auf alle Fälle erwerben kann, gesetzt dem Fall man beruft sich auf die Gutgläubigkeit. Die Frage ist dann zu klären wie man glauben kann dass solche Kästen überhaupt verkauft werden.

...nach dieser Diskussion sicher nicht mehr :-)


Haben wir keine Juristen hier die die Paragraphe erhellen können?


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