Lok24
04.09.2018, 10:02

Editiert von
Lok24
04.09.2018, 10:03

Maschinenpistole lässt Polizei Wohnung stürmen

Was es alles gibt:

https://www.wa.de/deutsch...ermen-zr-10209488.html

Und obacht
- Steine weg!
- Anzeige!



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ShortSeb
04.09.2018, 11:21

Als Antwort auf den Beitrag von Lok24

Re: Maschinenpistole lässt Polizei Wohnung stürmen

Bekommt er jetzt ein LEGO-Verbot?


[image]


Lok24
04.09.2018, 11:32

Als Antwort auf den Beitrag von ShortSeb

Editiert von
Lok24
04.09.2018, 11:33

Re: Maschinenpistole lässt Polizei Wohnung stürmen

Vermutlich wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz ein Bußgeld - das können bis zu 10.000 € sein....
Wahrscheinlich zahlt er auch den Polizeieinsatz.



Mylenium
04.09.2018, 11:55

Als Antwort auf den Beitrag von Thekla

Re: Maschinenpistole lässt Polizei Wohnung stürmen

Thekla hat geschrieben:

..das bedeutet, Du baust Maschinenpistolen???


Atombomben... *lol*

Mylenium


https://myleniumsbrickcorner.wordpress.com


leximatic
04.09.2018, 11:55

Als Antwort auf den Beitrag von Lok24

Editiert von
leximatic
04.09.2018, 11:58

Re: Maschinenpistole lässt Polizei Wohnung stürmen

Wogegen soll er nach dem Waffengesetz mit einem Spielzeug verstoßen? Da könnte er höchstens gegen das Spielzeuggesetz verstoßen, dass es aber, glücklicherweise, nicht gibt.
Das ganze wird im Sande verlaufen. Da war keine Waffe im Spiel, es war in seinen eigenen vier Wänden, er ist damit nicht draußen herumgelaufen und ich wette, mit etwas mehr Zeit und Werkzeug, hätte er aus einem Stück Holz eine noch genauere Kopie einer tatsächlichen Waffe machen können, und das hätte auch keine Schwierigkeiten gemacht, weil das dann ein Deko-Gegenstand ist. Die Zeitung war froh, dass sie was zum Drucken hatte und die Polizei war froh, dass sie sich um Pillepalle kümmern konnte und nicht um echte Verbrechen und Mißstände, was, wie jeder weiß, ja anstrengend und teilweise sogar gefährlich sein soll.


Beste Grüße, Lexi

Situs vilate, invadet ab ernetis.


Lok24
04.09.2018, 12:01

Als Antwort auf den Beitrag von leximatic

Re: Maschinenpistole lässt Polizei Wohnung stürmen

leximatic hat geschrieben:

Wogegen soll er nach dem Waffengesetz mit einem Spielzeug verstoßen?

Die Sachen heißen Anscheinwaffen und sind seit Jahren verboten, wenn ich mich recht erinnere.



ShortSeb
04.09.2018, 12:02

Als Antwort auf den Beitrag von leximatic

+1Re: Maschinenpistole lässt Polizei Wohnung stürmen

Ihr habt da drüben in Deutschland so einen lustigen Begriff, der sich "Anscheinwaffen" nennt. Den kann die Staatsanwaltschaft immer in den Raum werden, wenn sie einmal wieder unkreativ ist.


[image]


gefällt das


Thekla
04.09.2018, 12:38

Als Antwort auf den Beitrag von Mylenium

Re: Maschinenpistole lässt Polizei Wohnung stürmen

Mylenium hat geschrieben:

Thekla hat geschrieben:
..das bedeutet, Du baust Maschinenpistolen???


Atombomben... *lol*


Na, dann!! Ich dachte schon, was schlimmes...

Gruß
Thekla


Berliner Steinkultur


GELÖSCHT

Dieser Beitrag wurde gelöscht.


Steinemann
04.09.2018, 13:29

Als Antwort auf den Beitrag von Lok24

Re: Maschinenpistole lässt Polizei Wohnung stürmen

Lok24 hat geschrieben:

leximatic hat geschrieben:
Wogegen soll er nach dem Waffengesetz mit einem Spielzeug verstoßen?

Die Sachen heißen Anscheinwaffen und sind seit Jahren verboten, wenn ich mich recht erinnere.

Anscheinwaffen ? Ich kann ab 18 Jahren in jedem Waffeneschäft eine Luftdruck- oder Gaspistole kaufen
und diese funktionieren wirklich !!!
Steinemann



alponspeed
04.09.2018, 13:34

Als Antwort auf den Beitrag von Steinemann

Re: Maschinenpistole lässt Polizei Wohnung stürmen

Das Gesetz dazu

1.6
Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.


Die drittbeste, aber verfügbare Lösung, sei einer nicht verfügbaren zweitbesten und einer niemals verfügbar werdenden besten Lösung vorzuziehen.


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