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03.09.2005, 09:21

Re: Frage zu Preisen in den Legoshops


Re: [B]Re: Frage zu Preisen in den Legoshops[/link] von Juergen Bartosch am 02. September 2005 18:15:37:


Hallo Juergen,

>Soviel ich mal gelernt habe, ist das in Deutschland nicht so. Ein öffentliches Angebot in einem Geschäft ist ein rechtliches Vertragsangebot das der Händler damit verbindlich eingegangen ist. Er darf sich seine Kunden nicht aussuchen. Ein Bäcker der Dir sein Brot nicht verkauft, weil ihm Deine Nase, Deine Hautfarbe oder Deine Religion nicht passt, den kannst Du juristisch belangen.

Da liegst Du falsch. Eine Werbeanzeige, aber auch eine Schaufensterauslage ist eine sog. "Invitatio ad offerendum" (Einladung ein Angebot abzugeben), der Händler möchte sich damit ja gerade noch nicht rechtlich binden müssen!
Lidl&Co. hätten sonst enorme Probleme mit den allwöchentlichen Sonderangeboten, wenn ich nur in den Laden stapfen müsste und sagen "ich nehme das Angebot an". Dann wäre ein Vertrag entstanden und Lidl&Co. müssten mir das Sonderangebot beschaffen, oder evtl. Schadensersatz wg. Unmöglichkeit leisten.
Darum handelt es sich bei "Werbung" generell nur um unverbindliche "Einladungen".
(Dies gilt insoweit für das BGB, im Wettbewerbsrecht(UWG) gibt es dazu natürlich Regelungen (zB Abmahnungen...), die nutzen dem Verbraucher aber nix, da er kein Rechtssubjekt des UWG ist.)
Der Händler gibt sein Angebot regelmäßig erst an der Kasse ab (durch scannen oder eingeben des Preises), also entsteht auch hier erst der bindende Kaufvertrag.

Und das beste Beispiel für das "Heraussuchen der Kunden" sind die Türsteher an der Disco. Wenn der sagt "Du kummst hier net rrein!" Dann hat er wohl oder übel recht, gleich welche Begründung er liefert (Der schlaue Türsteher begründet das natürlich nicht, weil da evtl. ja eine Beleidigung im Sinne des StGB drin liegen könnte). Und wenn die Disco noch so groß Werbung gemacht hat.

Gruß
Stefan
Justitia lässt grüßen.





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