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25.01.2001, 01:18

Schwarz auf Weiß zum Bilderklau


hallihallo,

neulich gab's hier das heiße Thema Bilderklau, folgende §§ des UrhG sind u.a. anzuwenden:


§ 2.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

[...]

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden

[...]


Das wären in unserem Falle die selbstgemachten Fotos.

§ 10.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2)

1. Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist.

2. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.


Das heißt in Bens Fall: Auch wenn sein Name nicht auf seinem Foto steht, liegen die Rechte am Bild mindestens am Herausgeber der veröffentlichenden Seite, in seinem Fall wäre das seine eigene Internet-Seite (also er), in einigen Fällen (z.B. Galerien) wäre das mindestens 1000steine.de (also ich), obwohl dort zu fast jedem Bild der Urheber genannt ist. Ausgenommen sind hier Veröffentlichungen im Forum, solche sind durch den Haftungsausschluß aus 1000steine.de ausgeklammert und unterliegen mindestens dem Urheberrecht der postenden Person.

Und jetzt wird es richtig interessant:


§ 108.

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten

[...]

3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,

[...]

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 108a.

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

[...]


Viele Grüße, René






Ben
25.01.2001, 09:22

Und was sind die erlaubten Fälle (wohl als "Zitat" zu verstehen)? (ohne Text)


Als Antwort auf: [B]Schwarz auf Weiß zum Bilderklau[/link] von Navigation am 25. Januar 2001 01:18:45:




HoMa
25.01.2001, 09:28

Und wer kann das alles übersetzen???


Als Antwort auf: [B]Schwarz auf Weiß zum Bilderklau[/link] von Navigation am 25. Januar 2001 01:18:45:

Hi René,

Danke für diese Informationen! So ganz ohne ist das ja alles nicht.

Wer könnte denn mal ein paar Regeln ausformulieren, die diese gesetzlichen Bestimmungen genügen und für jeden Verständlich sind?

Was muß man beachten, wenn...

- ich ein Werbeprospekt von real,- / eine Seite aus einer Zeitschrift / das Cover vom Großen LEGO® Buch oder ähnliches über meine brickshelf Galerie ins Netz stelle und hier poste?

- ich egal mit welchen Bildern "Handel" treiben möchte? Z.B. im Suche Forum ein Bild aus der Teileliste poste? Oder bei brickshelf ein Bild "leihe" und dazu schreibe, daß ich dieses Set/Teil im Zustand xy verkaufen/kaufen möchte

- ein tolles MOC finde und einfach in einem Posting auf das Bauwerk aufmerksam machen möchte - muß ich dann den Erbauer als copyright Träger nennen?

Wo sind also die Juristen unter euch???

1000fragen
Holger


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25.01.2001, 12:36

Re: Und wer kann das alles übersetzen???


Als Antwort auf: [B]Und wer kann das alles übersetzen???[/link] von HoMa am 25. Januar 2001 09:28:23:

>- ich ein Werbeprospekt von real,- /

ist Informationsweitergabe, Du mußt nur scheiben, daß es von real,- ist.

> eine Seite aus einer Zeitschrift

dito.

>das Cover vom Großen LEGO® Buch

hier gelten wohl die Fair Play Regeln von LEGO, die es uns als Fan erlauben, im privaten Gebrauch sowas zu zeigen, im Forum also auf jeden Fall.

>im Suche Forum ein Bild aus der Teileliste poste?

die Teileliste ist freigegeben. Vielleicht könnte ich den Hinweis ja dort noch unterbringen. Achtung! Das Recht am .dat-File liegt bei den Konstrukteuren, es sollte mich aber wundern, wenn dort jemand auf sein exlusives Nutzungsrecht bestehen würde.

>Oder bei brickshelf ein Bild "leihe" und dazu schreibe, daß ich dieses Set/Teil im Zustand xy verkaufen/kaufen möchte

das ist eindeutig typischer Bilderklau, solange Dir der Inhaber des Bildes nicht ein Nutzungsrecht einräumt. Da wäre ich also wirklich vorsichtig. Falls Du die Anleitung-Scans meinst, diese Bilder sind ja eine "Produktbeschreibung" und dürften somit zum Verkauf verwendet werden.

>- ein tolles MOC finde und einfach in einem Posting auf das Bauwerk aufmerksam machen möchte - muß ich dann den Erbauer als copyright Träger nennen?

Naja, schön wäre das doch schon und machen wir ja sowieso alle: "Habe dieses Bild von xy da und da gefunden" oder einen Link zur Urheber-Website

>Wo sind also die Juristen unter euch???

Das Urhebergesetz ist ja anscheinend noch eines der einfachen Gesetze:


http://transpatent.com/gesetze/urhg.html


Ricolein
25.01.2001, 15:03

Re: Und wer kann das alles übersetzen???


Als Antwort auf: [B]Re: Und wer kann das alles übersetzen???[/link] von Navigation am 25. Januar 2001 12:36:11:

>>- ich ein Werbeprospekt von real,- /
>ist Informationsweitergabe, Du mußt nur scheiben, daß es von real,- ist.
Bist du dir da ganz sicher??!!

>> eine Seite aus einer Zeitschrift
>dito.
definitiv falsch! Lies mal das Kleingedruckte der Zeitschriften. Da heißt es immer "... Weitergabe, Vervielfältigung, ... nur nach schriftlicher Genehmigung..."

>>Oder bei brickshelf ein Bild "leihe" und dazu schreibe, daß ich dieses
>das ist eindeutig typischer Bilderklau, solange Dir der Inhaber des Bildes
Ich bin mir nicht mehr sicher (und zu faul jetzt noch nachzuschauen, aber Brickshelf gestattet die private verwendung. In einer Auktion würde ich das als eindeutig 'privat' erkennen...

Ciao

Enrico



Jojo
25.01.2001, 16:22

Re: Und wer kann das alles übersetzen???


Als Antwort auf: [B]Re: Und wer kann das alles übersetzen???[/link] von Navigation am 25. Januar 2001 16:02:15:

Hallo!

Die Quellenangabe darf sogar entfallen, wenn die Information mit eigenen Worten völlig neu formuliert wurde.

Jau, das tun wir ja ständig. Jedesmal, wenn wir jemandem was erzählen, was wir irgendwo gelesen oder sonstwie aufgeschnappt haben, ist das ja quasi freies Zitieren.

In wissenschaftlichen Arbeiten muß man übrigens auch DAS kennzeichnen. Dann muß man dazuschreiben "(vgl. Müller-Lüdenscheid 1978: S. 356)" mit Angabe der Quelle. Denn auch ein neuformulierter Gedanke eines anderen ist noch der Gedanke eines anderen.

Aber sooo genau brauchen wir das hier wohl nicht zu nehmen.

Dachte, ich sag's mal.

Tschüß
Jojo


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25.01.2001, 16:23

PS: (Re: Und wer kann das alles übersetzen???)


Als Antwort auf: [B]Re: Und wer kann das alles übersetzen???[/link] von Navigation am 25. Januar 2001 16:02:15:

>Werbeprospekt von real,- /

siehe UrhG § 17 Abs. 2


>Infos aus Zeitung

siehe UrhG § 49 Abs. 1 und 2 und § 63


>brickshelf Scans

siehe UrhG §§ 58 und 63


>Bilder aus den Benutzer-Galerien

siehe UrhG §§ 12 und 31

http://transpatent.com/gesetze/urhg.html


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25.01.2001, 16:26

Re: Und wer kann das alles übersetzen???


Als Antwort auf: [B]Re: Und wer kann das alles übersetzen???[/link] von Jojo am 25. Januar 2001 16:22:27:


>Aber sooo genau brauchen wir das hier wohl nicht zu nehmen.

Mußt Du sagen :-) "Information zum allgemeinen Tagesinteresse" ist das Stichwort, nicht bestimmtes Gedankengut anderer.

Und jetzt her mit Deinen Bildern!

Viele GRüße, René


Navigation
25.01.2001, 16:27

Re: Und wer kann das alles übersetzen???


Als Antwort auf: [B]Re: Und wer kann das alles übersetzen???[/link] von Navigation am 25. Januar 2001 16:26:00:

>

>Und jetzt her mit Deinen Bildern!

Oooops, hab' sie ja schon, DANKE!

>Viele GRüße, René