cheesy
11.05.2012, 22:47

+1Steinschwein relaunch

Hallo zusammen,

nachdem mir meine Seite nicht mehr so richtig gefallen hat und vor allem das Einbinden und erweitern der Seite mit einem reinen html-Editor nicht mehr so einfach durchzuführen war, habe ich mich dazu entschieden, die Seite neu zu bauen. Das Design ist grundsätzlich ähnlich geblieben, allerdings wurde diese jetzt mittels eines Publishing-Tools erstellt, was die Wartung der Seite wesentlich erleichtert.

Ihr könnt sie ja mal besuchen und sagen, ob sie euch gefällt.

Gruß Peter


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acarstens
12.05.2012, 20:13

Als Antwort auf den Beitrag von flocoto

Re: AUFKLÄRUNG (Re: Impressum!)

He he, dahin hab ich auch grad verlinkt



flocoto
12.05.2012, 20:16

Als Antwort auf den Beitrag von acarstens

Re: AUFKLÄRUNG (Re: Impressum!)

He he, dahin hab ich auch grad verlinkt


Tja, sowas nennt man dann wohl Gedankenübertragung



inof
12.05.2012, 20:45

Als Antwort auf den Beitrag von acarstens

Re: Impressum!

Die Texte, auf die Du Dich beziehst, besagen, dass neben der E-Mail-Adresse ein zweiter Weg der schnellen Kontaktaufnahme angegeben sein muss, was z.B. eine Telefonnummer oder ein Kontaktformular sein kann. Das hat aber nichts damit zu tun, dass mindestens zwei Wege der elektronischen Kontaktaufnahme angegeben sein müssten. Das ist daraus jedenfalls nicht abzuleiten, und das steht nirgends explizit so drin.

Das Wort »Angaben« ist eh ein Wischiwaschi-Wort, egal ob Singular oder Plural. Auf Formularen zum Ankreuzen findet man häufig ein Textfeld für »weitere Angaben«; da darf man natürlich auch nur eine Angabe hinschreiben.

Ich bleibe dabei, dass für »Angaben« zur elektronischen Kontaktaufnahme eine E-Mail-Adresse genügt. Wenn etwas anderes gemeint wäre, hätten diejenigen, die den Gesetzestext ausgearbeitet haben, »mindestens zwei« geschrieben. Gesetzestexte sind kein Ratespiel.

Viele Grüße
Oliver



Ulli01
12.05.2012, 21:49

Als Antwort auf den Beitrag von flocoto

Editiert von
Ulli01
12.05.2012, 22:22

+2Re: AUFKLÄRUNG (Re: Impressum!)

Hi,
Gedankenübertragung? Da fällt mir in dem Zusammenhang nur ein alter Spruch ein, der nach dem Komma "...ein Gedanke" lautet! Nichts für ungut! ;)

Ihr hättet vielleicht nicht nur auf das Urteil des EuGH verlinken sollen, sondern es auch einfach mal lesen!
Dann hättet Ihr auch als Laien darauf kommen können, dass der EuGH auf eine sehr spezielle Fragestellung, mit einer sehr speziellen Antwort reagiert hat, die aber dann von Euch, und einigen sogenannten "Fachleuten" schlichtweg falsch interpretiert werden!

Die Frage war, ob eine Telefonnummer angegeben werden muß?
Hierauf hat der EuGH entschieden, dass dies nicht der Fall ist!
Die weitere Frage war, ob ein Kontaktformular der Kommunikationsmöglichkeit, die in §5 TMG gefordert ist, entspricht?
Diese Frage wurde in dem speziellen Fall (!) bejaht! Jedoch nicht Allgemein!

Weiterhin ist dem Urteil aber zu entnehmen, dass es eben bei der Formulierung der weiteren Kontaktaufnahme darum geht, zwar die Möglichkeiten der modernen Kommunikation per E-Mail zu berücksichtigen, das aber eben die Möglichkeiten der "nichtelektronischen Kommunikation" dadurch nicht unberücksichtigt bleiben sollte!
Die Angabe einer reinen elektronischen Kontakmöglichkeit ist danach eben nicht im Sinne der Vorschrift!
Das heißt im Klartext, neben der E-Mailadresse muß auch eine weitere Kommunikationsmöglichkeit gegeben sein, die ohne den Zugriff auf Computer funktionieren können muß! Dies kann eine Telefonnummer sein! Dies kann auch (wegen der sehr spezifischen Fragestellung des BGH!!) ein Webformular (was im Ergebnis der Forderung nach einem nichtelektronischen Weg aber widerspricht! ) sein. Es ist aber vor allem die Angabe einer Postanschrift, oder einer Faxnummer!
Da eine (ladungsfähige!) Postanschrift ohnehin vorhanden sein muss, ist der Gesetzesanspruch mit dieser, und einer E-Mail Adresse erfüllt.

Alles andere ergibt sich weder aus dem EuGH-Urteil welches von Euch hier bezogen wurde, noch aus dem Gesetzestext des TMG, oder der Intension der Richtlinie 2000/31/EG, welche dem TMG zugrundeliegt!

Die tolle Webseite von dem Anwalt, die Ihr verlinkt habt, schreibt übrigens u.a., dass ein Webformular innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden müsste!
Wäre dies wirklich so, müßte jeder, der eine Website die dem TMG unterliegt, betreibt mindestens alle 50 Minuten (muß ja auch noch Antwort schreiben können!) seinen Posteingang persönlich checken! Auch Nachts!!
Bei einer Telefonnummer müsste demnach auch rund um die Uhr jemand erreichbar sein, und antworten können!
Die von Ihm getroffene Schlussfolgerung, dass eine Telefonnummer, oder ein Webformular notwendig wäre ist eben nicht vom EuGH Urteil getragen.
Er hat es entweder gar nicht gelesen, oder schlichtweg nicht verstanden! In beiden Fällen sollte er seinen Kunden das Geld zurückgeben!

So, genug juristisches Geschreibsel! Ich hoffe es ist einigermaßen verständlich! Wenn nicht, dann einfach nochmal nachfragen, ich versuche es dann zu erklären! Es ist meistens nicht einfach, einen juristischen Sachverhalt so zu beschreiben, dass Laien Ihn verstehen! ;)

Grüße
Ulli01

P.S.: Das oben geschrieben stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes dar! Bei konkreten Rechtsfragen ist ein zugelassener Anwalt zu befragen! 8)



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inof
12.05.2012, 23:07

Als Antwort auf den Beitrag von Ulli01

Re: AUFKLÄRUNG (Re: Impressum!)

Hallo Ulli,

Da eine (ladungsfähige!) Postanschrift ohnehin vorhanden sein muss, ist der Gesetzesanspruch mit dieser, und einer E-Mail Adresse erfüllt.
Danke sehr! Genau so hatte ich es auch schon immer verstanden.

Viele Grüße
Oliver



flocoto
12.05.2012, 23:10

Als Antwort auf den Beitrag von Ulli01

Re: AUFKLÄRUNG (Re: Impressum!)

...
Die Angabe einer reinen elektronischen Kontakmöglichkeit ist danach eben nicht im Sinne der Vorschrift!
Das heißt im Klartext, neben der E-Mailadresse muß auch eine weitere Kommunikationsmöglichkeit gegeben sein, die ohne den Zugriff auf Computer funktionieren können muß!...


öhm...

...genau jenes war mein Gedanke...!?!

Gruß
Ramon



acarstens
13.05.2012, 00:21

Als Antwort auf den Beitrag von Ulli01

Editiert von
acarstens
13.05.2012, 00:30

Re: AUFKLÄRUNG (Re: Impressum!)

Als Laie danke ich dir als Rechtswissenschaftler für deine erhellenden Worte. Allerdings wundert es mich schon, dass du auf der elektronischen Kontaktaufnahme rumreitest. Ich habe nie behauptet, dass es 2 elektronische Angaben geben muss. Meine Aussage war, dass es mehr als eine, also mindestens 2, Kontaktangaben geben muss. Das hast du jetzt endlich bestätigt. Danke.

Die Angabe einer reinen elektronischen Kontakmöglichkeit ist danach eben nicht im Sinne der Vorschrift!
Das heißt im Klartext, neben der E-Mailadresse muß auch eine weitere Kommunikationsmöglichkeit gegeben sein, die ohne den Zugriff auf Computer funktionieren können muß!


Das steht nicht im Urteil. dort steht:

"Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht."

"39 Somit muss der Diensteanbieter in derartigen Situationen dem Nutzer des Dienstes auf dessen Anfrage hin einen nichtelektronischen Kommunikationsweg zur Verfügung stellen, der ihm die Aufrechterhaltung einer effizienten Kommunikation ermöglicht."

Die tolle Webseite von dem Anwalt, die Ihr verlinkt habt, schreibt übrigens u.a., dass ein Webformular innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden müsste!
Wäre dies wirklich so, müßte jeder, der eine Website die dem TMG unterliegt, betreibt mindestens alle 50 Minuten (muß ja auch noch Antwort schreiben können!) seinen Posteingang persönlich checken! Auch Nachts!!
Bei einer Telefonnummer müsste demnach auch rund um die Uhr jemand erreichbar sein, und antworten können!
Die von Ihm getroffene Schlussfolgerung, dass eine Telefonnummer, oder ein Webformular notwendig wäre ist eben nicht vom EuGH Urteil getragen.
Er hat es entweder gar nicht gelesen, oder schlichtweg nicht verstanden! In beiden Fällen sollte er seinen Kunden das Geld zurückgeben!


Er hat das Urteil gelesen, du anscheinend nicht, denn:

"35 Es trifft zu, dass eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden kann, wenn der Diensteanbieter, wie sich im Ausgangsverfahren aus den Akten ergibt, auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet."

Oder, wie es der von uns verlinkte Anwalt ausdrückt:

"Ein kompletter Verzicht auf die Telefonnummer im Impressum ist somit grundsätzlich möglich, wenn stattdessen ein Kontaktformular integriert wird, auf dessen Anfragen innerhalb von 60 Minuten geantwortet wird. Bittet ein Nutzer einer Webseite den Webseitenbetreiber um eine direkte Kontaktmöglichkeit, weil er nicht mehr online sein kann, weil er z.B. im Urlaub sein wird, dann hat ihm der Webseitenbetreiber eine entsprechende Kommunikationsmöglichkeit anzubieten. Sprich: seine Telefonnummer. Es ist daher vor allem Unternehmen zu empfehlen, generell zusätzlich die Telefonnummer anzugeben."



inof
13.05.2012, 00:58

Als Antwort auf den Beitrag von acarstens

Re: AUFKLÄRUNG (Re: Impressum!)

Allerdings wundert es mich schon, dass du auf der elektronischen Kontaktaufnahme rumreitest. Ich habe nie behauptet, dass es 2 elektronische Angaben geben muss.

Sorry, aber Du bist derjenige, der darauf herumgeritten ist. Und genau das mit den zwei elektronischen Angaben hast Du behauptet.

Ulli schrieb nämlich: »es ist ein Gerücht, dass man einen 2. elektronischen Kommunikationsweg angeben muss!« und zitierte aus dem TMG.
Dem widersprachst Du dann mit dem Argument, »Angaben« sei ja Plural.

Wenn Du mit Ullis Ansicht, es müsse keine zwei elektronischen Kontaktmöglichkeiten geben, konform bist, wieso hattest Du ihm dann widersprochen? Dann hätten wir uns das ganze Hin und Her hier sparen können.

Viele Grüße
Oliver



acarstens
13.05.2012, 01:11

Als Antwort auf den Beitrag von inof

Re: AUFKLÄRUNG (Re: Impressum!)

Ups....stimmt! Den Satz hab ich doch tatsächlich überlesen.

Mir ging es nur darum, dass er den Gesetzestext mit dem Abspalten des "n" von Angaben verändert hat. Deswegen streite ICH mit ihm. Dass ER eine andere Grundlage für die Diskussion hat, lag mir durch meine Unachtsamkeit nicht zu Grunde. Mea Culpa.

In diesem Sinne

Gute Nacht



friccius
13.05.2012, 21:58

Als Antwort auf den Beitrag von cheesy

Re: Steinschwein relaunch

Hi Peter,

nette Überarbeitung der Seite.

Vie leG rüße
Andreas


Wer LEGO® verfälscht oder nachmacht, oder verfälschtes oder nachgemachtes LEGO® in Umlauf bringt, wird mit MegaBloks nicht unter fünf Jahren bestraft.

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