Hallo zusammen,
nachdem mir meine Seite nicht mehr so richtig gefallen hat und vor allem das Einbinden und erweitern der Seite mit einem reinen html-Editor nicht mehr so einfach durchzuführen war, habe ich mich dazu entschieden, die Seite neu zu bauen. Das Design ist grundsätzlich ähnlich geblieben, allerdings wurde diese jetzt mittels eines Publishing-Tools erstellt, was die Wartung der Seite wesentlich erleichtert.
Ihr könnt sie ja mal besuchen und sagen, ob sie euch gefällt.
Gruß Peter
singvogel gefällt das
Moin.
"Der EuGH hat dazu aber nunmehr mit Urteil vom 16.10.2008 (Az. C-298/07) nach Vorlage durch den BGH entschieden, dass eine Telefonnummer im Impressum einer Webseite nicht zwingend erforderlich ist. Der Webseitenbetreiber müsse jedoch neben der E-Mail-Adresse, die zwingend anzugeben ist, weitere Informationen zu einer schnellen Kontaktaufnahme anbieten.
Als weitere Kommunikationsmöglichkeit neben der Angabe der E-Mail-Adresse reicht nach dem EuGH eine zusätzliche Anfragemaske aus, sofern die Anfragen innerhalb von bis zu 60 Minuten beantwortet werden. Zudem müsse der Webseitenbetreiber, wenn der Nutzer seiner Webseite nach erstmaligem Kontakt auf elektronischem Wege keinen Zugang mehr zum Internet habe, auf dessen Anfrage einen Kommunikationsweg anbieten, der eine effiziente (offline!) Kontaktaufnahme ermögliche. Diese wäre dann die Telefonnummer."
www.impressum-recht.de
Bei "Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde" geht es ja nicht um die Anzahl der Behörden, sondern um die Angaben zur Behörde, also z. B. Anschrift und genaue Bezeichnung der Behörde, Kundennummer etc.
LG
Andreas
Nein, ich erklär' jetzt nicht die Sache mit den Bienen und Blumen...
...aber Leute, wozu gibbet das Internet?
Warum streiten, wenn man sich doch schlau machen kann?
Hier steht alles was ihr über's Impressum wissen solltet schwarz auf weiß und genau erläutert ...
Gruß
Ramon
(der sich jetzt an den Ohren reibt und á la Martin Lawrence in BAD BOYS "uhsaa" sagt)
He he, dahin hab ich auch grad verlinkt
Die Texte, auf die Du Dich beziehst, besagen, dass neben der E-Mail-Adresse ein zweiter Weg der schnellen Kontaktaufnahme angegeben sein muss, was z.B. eine Telefonnummer oder ein Kontaktformular sein kann. Das hat aber nichts damit zu tun, dass mindestens zwei Wege der elektronischen Kontaktaufnahme angegeben sein müssten. Das ist daraus jedenfalls nicht abzuleiten, und das steht nirgends explizit so drin.
Das Wort »Angaben« ist eh ein Wischiwaschi-Wort, egal ob Singular oder Plural. Auf Formularen zum Ankreuzen findet man häufig ein Textfeld für »weitere Angaben«; da darf man natürlich auch nur eine Angabe hinschreiben.
Ich bleibe dabei, dass für »Angaben« zur elektronischen Kontaktaufnahme eine E-Mail-Adresse genügt. Wenn etwas anderes gemeint wäre, hätten diejenigen, die den Gesetzestext ausgearbeitet haben, »mindestens zwei« geschrieben. Gesetzestexte sind kein Ratespiel.
Viele Grüße
Oliver
Ulli01
12.05.2012, 21:49
Als Antwort auf den Beitrag von flocoto
Editiert von
Ulli01
12.05.2012, 22:22
Hi,
Gedankenübertragung? Da fällt mir in dem Zusammenhang nur ein alter Spruch ein, der nach dem Komma "...ein Gedanke" lautet! Nichts für ungut! ;)
Ihr hättet vielleicht nicht nur auf das Urteil des EuGH verlinken sollen, sondern es auch einfach mal lesen!
Dann hättet Ihr auch als Laien darauf kommen können, dass der EuGH auf eine sehr spezielle Fragestellung, mit einer sehr speziellen Antwort reagiert hat, die aber dann von Euch, und einigen sogenannten "Fachleuten" schlichtweg falsch interpretiert werden!
Die Frage war, ob eine Telefonnummer angegeben werden muß?
Hierauf hat der EuGH entschieden, dass dies nicht der Fall ist!
Die weitere Frage war, ob ein Kontaktformular der Kommunikationsmöglichkeit, die in §5 TMG gefordert ist, entspricht?
Diese Frage wurde in dem speziellen Fall (!) bejaht! Jedoch nicht Allgemein!
Weiterhin ist dem Urteil aber zu entnehmen, dass es eben bei der Formulierung der weiteren Kontaktaufnahme darum geht, zwar die Möglichkeiten der modernen Kommunikation per E-Mail zu berücksichtigen, das aber eben die Möglichkeiten der "nichtelektronischen Kommunikation" dadurch nicht unberücksichtigt bleiben sollte!
Die Angabe einer reinen elektronischen Kontakmöglichkeit ist danach eben nicht im Sinne der Vorschrift!
Das heißt im Klartext, neben der E-Mailadresse muß auch eine weitere Kommunikationsmöglichkeit gegeben sein, die ohne den Zugriff auf Computer funktionieren können muß! Dies kann eine Telefonnummer sein! Dies kann auch (wegen der sehr spezifischen Fragestellung des BGH!!) ein Webformular (was im Ergebnis der Forderung nach einem nichtelektronischen Weg aber widerspricht! ) sein. Es ist aber vor allem die Angabe einer Postanschrift, oder einer Faxnummer!
Da eine (ladungsfähige!) Postanschrift ohnehin vorhanden sein muss, ist der Gesetzesanspruch mit dieser, und einer E-Mail Adresse erfüllt.
Alles andere ergibt sich weder aus dem EuGH-Urteil welches von Euch hier bezogen wurde, noch aus dem Gesetzestext des TMG, oder der Intension der Richtlinie 2000/31/EG, welche dem TMG zugrundeliegt!
Die tolle Webseite von dem Anwalt, die Ihr verlinkt habt, schreibt übrigens u.a., dass ein Webformular innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden müsste!
Wäre dies wirklich so, müßte jeder, der eine Website die dem TMG unterliegt, betreibt mindestens alle 50 Minuten (muß ja auch noch Antwort schreiben können!) seinen Posteingang persönlich checken! Auch Nachts!!
Bei einer Telefonnummer müsste demnach auch rund um die Uhr jemand erreichbar sein, und antworten können!
Die von Ihm getroffene Schlussfolgerung, dass eine Telefonnummer, oder ein Webformular notwendig wäre ist eben nicht vom EuGH Urteil getragen.
Er hat es entweder gar nicht gelesen, oder schlichtweg nicht verstanden! In beiden Fällen sollte er seinen Kunden das Geld zurückgeben!
So, genug juristisches Geschreibsel! Ich hoffe es ist einigermaßen verständlich! Wenn nicht, dann einfach nochmal nachfragen, ich versuche es dann zu erklären! Es ist meistens nicht einfach, einen juristischen Sachverhalt so zu beschreiben, dass Laien Ihn verstehen! ;)
Grüße
Ulli01
P.S.: Das oben geschrieben stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes dar! Bei konkreten Rechtsfragen ist ein zugelassener Anwalt zu befragen! 8)
AirTrip2010 , inof gefällt das
Hallo Ulli,
acarstens
13.05.2012, 00:21
Als Antwort auf den Beitrag von Ulli01
Editiert von
acarstens
13.05.2012, 00:30
Als Laie danke ich dir als Rechtswissenschaftler für deine erhellenden Worte. Allerdings wundert es mich schon, dass du auf der elektronischen Kontaktaufnahme rumreitest. Ich habe nie behauptet, dass es 2 elektronische Angaben geben muss. Meine Aussage war, dass es mehr als eine, also mindestens 2, Kontaktangaben geben muss. Das hast du jetzt endlich bestätigt. Danke.