cheesy
11.05.2012, 22:47

+1Steinschwein relaunch

Hallo zusammen,

nachdem mir meine Seite nicht mehr so richtig gefallen hat und vor allem das Einbinden und erweitern der Seite mit einem reinen html-Editor nicht mehr so einfach durchzuführen war, habe ich mich dazu entschieden, die Seite neu zu bauen. Das Design ist grundsätzlich ähnlich geblieben, allerdings wurde diese jetzt mittels eines Publishing-Tools erstellt, was die Wartung der Seite wesentlich erleichtert.

Ihr könnt sie ja mal besuchen und sagen, ob sie euch gefällt.

Gruß Peter


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acarstens
12.05.2012, 19:20

Als Antwort auf den Beitrag von Ulli01

Re: Impressum!

Moin.

"Angabe(n), die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,"[/i] enthalten sein muss!


Im Gesetzestext steht "Angaben", nicht "Angabe(n)", also min 2, da Mehrzahl.

LG
Andreas



AirTrip2010
12.05.2012, 19:42

Als Antwort auf den Beitrag von acarstens

Re: Impressum!

Ich frag mich gerade, wo Caulius bleibt :-D
Der ist doch Rechtsanwalt?


LEGOVOGEL HEIßT RÜCKWÄRTS LEGOVOGEL


Ulli01
12.05.2012, 19:42

Als Antwort auf den Beitrag von acarstens

Re: Impressum!

Hi,

ersetze mal "Angaben" mit "Angabe" in dem Textzusammenhang! Das kann man meiner Meinung nach so gar nicht schreiben (Jojo?)!
Dazu kommt, dass ja auch z.B. eine E-Mail Adresse aus mehreren Angaben (local und global Part) besteht!
Falsch ist jedenfalls hier aus dem "n" die zahlenmäßige Angabe "2" zu machen! Dies ist dem Text definitiv nicht zu entnehmen!

Grüße
Ulli01



inof
12.05.2012, 19:48

Als Antwort auf den Beitrag von acarstens

Re: Impressum!

Hallo Andreas,

Im Gesetzestext steht "Angaben", nicht "Angabe(n)", also min 2, da Mehrzahl.
Da interpretierst Du zuviel hinein. Die alleinigen Verwendung des Plurals des Wortes »Angaben« im Gesetzestext bedeutet nicht zwingend, dass es mehrere sein müssen (sonst stünde dort ausdrücklich »mindestens zwei«, was aber nicht der Fall ist). Bei Angaben kann es sich durchaus auch nur um eine E-Mail-Adresse handeln.

Im folgenden Absatz (bei Tätigkeiten, die behördlicher Zulassung bedürfen) steht auch beispielsweise »Angaben (!) zur zuständigen Aufsichtsbehörde«, obwohl es normalerweise nur nur eine solche Aufsichtsbehörde gibt.

Viele Grüße
Oliver



acarstens
12.05.2012, 19:59

Als Antwort auf den Beitrag von Ulli01

Editiert von
acarstens
12.05.2012, 20:00

Re: Impressum!

ersetze mal "Angaben" mit "Angabe" in dem Textzusammenhang! Das kann man meiner Meinung nach so gar nicht schreiben (Jojo?)!


Da steht nunmal "Angaben". Wartum sollte ich das mit "Angabe" ersetzen? Und warum kann man das deiner Meinung nach nicht so schreiben?

Dazu kommt, dass ja auch z.B. eine E-Mail Adresse aus mehreren Angaben (local und global Part) besteht!


Die Argumentation steht auf ganz schwachen Beinen. Eine Postanschrift besteht auch aus mehreren Angaben, ist trotzdem nur eine Kontaktangabe.

Falsch ist jedenfalls hier aus dem "n" die zahlenmäßige Angabe "2" zu machen! Dies ist dem Text definitiv nicht zu entnehmen!


Hab ich auch nicht behauptet. Ich hab nur geschreiben, dass eine Mehrzahl aus mindestens 2 besteht. Das "N" an Angaben macht daraus ein Plural. Wenn meine Deutschlehrerin mich nicht belogen hat, bedeutet Plural Mehrzahl.

LG
Andreas



acarstens
12.05.2012, 20:11

Als Antwort auf den Beitrag von inof

Re: Impressum!

Moin.

"Der EuGH hat dazu aber nunmehr mit Urteil vom 16.10.2008 (Az. C-298/07) nach Vorlage durch den BGH entschieden, dass eine Telefonnummer im Impressum einer Webseite nicht zwingend erforderlich ist. Der Webseitenbetreiber müsse jedoch neben der E-Mail-Adresse, die zwingend anzugeben ist, weitere Informationen zu einer schnellen Kontaktaufnahme anbieten.

Als weitere Kommunikationsmöglichkeit neben der Angabe der E-Mail-Adresse reicht nach dem EuGH eine zusätzliche Anfragemaske aus, sofern die Anfragen innerhalb von bis zu 60 Minuten beantwortet werden. Zudem müsse der Webseitenbetreiber, wenn der Nutzer seiner Webseite nach erstmaligem Kontakt auf elektronischem Wege keinen Zugang mehr zum Internet habe, auf dessen Anfrage einen Kommunikationsweg anbieten, der eine effiziente (offline!) Kontaktaufnahme ermögliche. Diese wäre dann die Telefonnummer."
www.impressum-recht.de

Bei "Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde" geht es ja nicht um die Anzahl der Behörden, sondern um die Angaben zur Behörde, also z. B. Anschrift und genaue Bezeichnung der Behörde, Kundennummer etc.

LG
Andreas



flocoto
12.05.2012, 20:11

Als Antwort auf den Beitrag von acarstens

AUFKLÄRUNG (Re: Impressum!)

Nein, ich erklär' jetzt nicht die Sache mit den Bienen und Blumen...

...aber Leute, wozu gibbet das Internet?

Warum streiten, wenn man sich doch schlau machen kann?

Hier steht alles was ihr über's Impressum wissen solltet schwarz auf weiß und genau erläutert ...


Gruß
Ramon

(der sich jetzt an den Ohren reibt und á la Martin Lawrence in BAD BOYS "uhsaa" sagt)



acarstens
12.05.2012, 20:13

Als Antwort auf den Beitrag von flocoto

Re: AUFKLÄRUNG (Re: Impressum!)

He he, dahin hab ich auch grad verlinkt



flocoto
12.05.2012, 20:16

Als Antwort auf den Beitrag von acarstens

Re: AUFKLÄRUNG (Re: Impressum!)

He he, dahin hab ich auch grad verlinkt


Tja, sowas nennt man dann wohl Gedankenübertragung



inof
12.05.2012, 20:45

Als Antwort auf den Beitrag von acarstens

Re: Impressum!

Die Texte, auf die Du Dich beziehst, besagen, dass neben der E-Mail-Adresse ein zweiter Weg der schnellen Kontaktaufnahme angegeben sein muss, was z.B. eine Telefonnummer oder ein Kontaktformular sein kann. Das hat aber nichts damit zu tun, dass mindestens zwei Wege der elektronischen Kontaktaufnahme angegeben sein müssten. Das ist daraus jedenfalls nicht abzuleiten, und das steht nirgends explizit so drin.

Das Wort »Angaben« ist eh ein Wischiwaschi-Wort, egal ob Singular oder Plural. Auf Formularen zum Ankreuzen findet man häufig ein Textfeld für »weitere Angaben«; da darf man natürlich auch nur eine Angabe hinschreiben.

Ich bleibe dabei, dass für »Angaben« zur elektronischen Kontaktaufnahme eine E-Mail-Adresse genügt. Wenn etwas anderes gemeint wäre, hätten diejenigen, die den Gesetzestext ausgearbeitet haben, »mindestens zwei« geschrieben. Gesetzestexte sind kein Ratespiel.

Viele Grüße
Oliver



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