Ferdinand
22.01.2022, 13:54

Editiert von
Turez
22.01.2022, 14:32

Kaum zu glauben . . .

[image]




Hallo LLL ,

Ich habe meine Bestellung bekommen !
Bin so froh


Und ja ist mein Fehler : ich haette sagen sollen . . . ! ?
Jemand auch Mal so etwas bekommen ?

MfrGr ,
Ferdinand



EDIT von Turez: Persönliche Daten des Absenders im Foto geschwärzt.



16 vorhergehende Beiträge sind ausgeblendet

Alle anzeigen Immer alle anzeigen Beitragsbaum

Lok24
25.01.2022, 11:04

Als Antwort auf den Beitrag von Matze2903

Re: Kaum zu glauben . . .

Wieso "reguliert"? Paket ist doch zugestellt?



Matze2903
25.01.2022, 12:32

Als Antwort auf den Beitrag von Lok24

Re: Kaum zu glauben . . .

Du machsdt doch selber ein Fragezeichen hinter deine Feststellung ...........


Wenn der Vorhang fällt, sieh hinter die Kulissen - Die Bösen sind oft gut und die Guten sind gerissen
Geblendet vom Szenario erkennt man nicht - Die wahren Dramen spielen nicht im Rampenlicht


Thekla
25.01.2022, 13:02

Als Antwort auf den Beitrag von Matze2903

+2Re: Kaum zu glauben . . .

Moin Matze,

garnicht, es handelt sich um ein Päckchen.

Wäre es ein Paket, also versichert und mit Sendungsverfolgung, kannst Du nach einer Frist, einen Nachforschungsauftrag stellen. Kannst du aber auch lassen, es kommt nie was bei raus.

Keine Rückmeldung, keine Bestätigung, keine Antwort. DHL ist da wirklich großartig!

Gruß
Thekla


Berliner Steinkultur


Brixe , Ben® gefällt das


Brixe
25.01.2022, 13:31

Als Antwort auf den Beitrag von Thekla

Re: Kaum zu glauben . . .

Thekla hat geschrieben:

Wäre es ein Paket, also versichert und mit Sendungsverfolgung, kannst Du nach einer Frist, einen Nachforschungsauftrag stellen. Kannst du aber auch lassen, es kommt nie was bei raus.

Den Nachforschungsauftrag kann übrigens nur der Absender stellen, nicht der Empfänger. Und wenn der Absender keinen Bock hat, hast du die Arschkarte gezogen.


Keine Rückmeldung, keine Bestätigung, keine Antwort. DHL ist da wirklich großartig!

Jepp, diese Erfahrung haben wir schon öfter gemacht.



Thekla
25.01.2022, 14:19

Als Antwort auf den Beitrag von Brixe

Re: Kaum zu glauben . . .

Den Nachforschungsauftrag kann übrigens nur der Absender stellen, nicht der Empfänger


Stimmt. Hatte es aber schon, dass der Empfänger schriftlich bestätigen musste, dass er es nicht bekommen hat. Also noch mehr Mails, man hat ja sonst nix zu tun...

Zumindest bei BL kann man wenigstens beweisen, dass man es abgeschickt hat, was BL reicht, um eine eventuelle negative Bewertung wieder raus zu nehmen.

Aber all das braucht man wie ein Loch im Kopp. DHL müsste nur sauber arbeiten, wofür sie sich ja nicht schlecht bezahlen lassen..

Gruß
Thekla, die gerade mal wieder einen Nachforschungsauftrag laufen hat


Berliner Steinkultur


lostcontinent
25.01.2022, 17:59

Als Antwort auf den Beitrag von Thekla

Re: Kaum zu glauben . . . - versicherter Versand

auch wenn das etwas abdriftet, noch eine Anmerkung:

Thekla hat geschrieben:


Wäre es ein Paket, also versichert und mit Sendungsverfolgung, kannst Du nach einer Frist, einen Nachforschungsauftrag stellen. Kannst du aber auch lassen, es kommt nie was bei raus.
Keine Rückmeldung, keine Bestätigung, keine Antwort. DHL ist da wirklich großartig!
Gruß
Thekla


Und nach meiner Kenntnis ist bei allen Paketdiensten (zumindest war es früher bei DHL so, aber ich denke mal, die AGB sind überall ähnlich)
die Regel:

wenn man etwas als Verkäufer/Versender nach Vorkasse als versichertes Paket versendet und dieses kommt abhanden, hat der Versender Pech gehabt - nicht versichert, weil der Versender durch den Paketdienst keinen Schaden erlitten hat ...

Der "versicherte Versand" greift nach meiner Kenntnis nur, wenn der Versender noch kein Geld vom Empfänger erhalten hat und das (versicherte) Paket nicht ankommt.

Ihr könnt mich gerne korrigieren, falls sich da etwas geändert hat oder ich falsch liege

vlG,
LoCo


lostcontinent:
ein wunderbarer/absolut merkwürdiger Film von 1968 mit Hildegard Knef......


dino
25.01.2022, 19:12

Als Antwort auf den Beitrag von lostcontinent

Re: Kaum zu glauben . . . - versicherter Versand

lostcontinent hat geschrieben:

auch wenn das etwas abdriftet, noch eine Anmerkung:

Thekla hat geschrieben:

Wäre es ein Paket, also versichert und mit Sendungsverfolgung, kannst Du nach einer Frist, einen Nachforschungsauftrag stellen. Kannst du aber auch lassen, es kommt nie was bei raus.
Keine Rückmeldung, keine Bestätigung, keine Antwort. DHL ist da wirklich großartig!
Gruß
Thekla


Und nach meiner Kenntnis ist bei allen Paketdiensten (zumindest war es früher bei DHL so, aber ich denke mal, die AGB sind überall ähnlich)
die Regel:

wenn man etwas als Verkäufer/Versender nach Vorkasse als versichertes Paket versendet und dieses kommt abhanden, hat der Versender Pech gehabt - nicht versichert, weil der Versender durch den Paketdienst keinen Schaden erlitten hat ...

Der "versicherte Versand" greift nach meiner Kenntnis nur, wenn der Versender noch kein Geld vom Empfänger erhalten hat und das (versicherte) Paket nicht ankommt.

Ihr könnt mich gerne korrigieren, falls sich da etwas geändert hat oder ich falsch liege

vlG,
LoCo



Spätestens mit der Rückerstattung des Kaufbetrages ist der Schaden eingetreten...



Technix
25.01.2022, 19:21

Als Antwort auf den Beitrag von dino

+1Re: Kaum zu glauben . . . - versicherter Versand

Moin.
Da hat sich nie was geändert, es war nie so, wie du es schreibst.
Speditionsgesetze sind lang, alt und nölig. Viel Spaß beim Durchlesen.

Mit der Übergabe an den Transporteur geht das Eigentum vorrübegehend,
mit Einwilligung des Versenders durch Transportauftragvergabe, in den
Besitz(Besitzer nicht gleich Eigentümer weil Eigentum nicht gleich Besitz)
über. Das entbehrt ihn, den Transporteur, natürlich nicht, Schäden,
der in seinem Besitz befindlichen zum Transport überlassenen Dinge
entstanden ist, zu regulieren. Ein Schaden liegt auch dann vor, wenn
das zum Transport überlassene Gut verloren wird.

Tschüß
Technix


"Jedes Set ist ein MINDSTORMS®-Ergänzungsset."
carpe noctem!
Denn Nachts ist das Grün dunkel.
Dunkelgrün ist die Farbe der pessimistischen Hoffer.


Thekla gefällt das


lostcontinent
25.01.2022, 20:44

Als Antwort auf den Beitrag von Technix

Re: Kaum zu glauben . . . - versicherter Versand

Technix hat geschrieben:

Moin.
Da hat sich nie was geändert, es war nie so, wie du es schreibst.
Speditionsgesetze ...


Auf wen hast Du geantwortet? Auf Meinen Beitrag oder den von dino?

Hast Du bitte einen Link auf die anzuwendenden "Speditionsgesetze"?

Als Versender bist Du Vertragspartner des Transportunternehmens.

Egal ob privat oder gewerblich. Und eine Entschädigung gibt es im Normalfall nur bei Nachweis eines Schadens (Verlust oder Beschädigung).

Viel Spaß dabei nach Vorkasse...
vlG,

LoCo

p.s. wir können das hier gerne beenden, ich habe die Problematik bereits mehrmals hinter mich gebracht...


lostcontinent:
ein wunderbarer/absolut merkwürdiger Film von 1968 mit Hildegard Knef......


Technix
25.01.2022, 21:46

Als Antwort auf den Beitrag von lostcontinent

Editiert von
Technix
25.01.2022, 21:52

Re: Kaum zu glauben . . . - versicherter Versand

Hi.
lostcontinent hat geschrieben:

Auf wen hast Du geantwortet? Auf Meinen Beitrag oder den von dino?

Sorry, auf deinen.

lostcontinent hat geschrieben:
Hast Du bitte einen Link auf die anzuwendenden "Speditionsgesetze"?

Ecosia hilft

lostcontinent hat geschrieben:
Als Versender bist Du Vertragspartner des Transportunternehmens.

Ja, wenn zwei einen Vertrag abschließen sind sie Vertragspartner.
Rechtlich also Auftraggeber und Auftragnehmer.
Die gesetzlichen Regeln sind sehr klar und eindeutig.
Mit einer Partnerschaft hat das aber so gar nichts zu tun.

lostcontinent hat geschrieben:
Egal ob privat oder gewerblich.

Nein, dem ist nicht so.
Wenn eine Privatperson eine andere Privatperson bittet, Bittsteller und Bitterfüller, gelten andere Regelungen,
bei einem Umzug etwa, und da beginnt der Transport bereits mit dem Berühren des Gutes.
Im Sinne des Gesetzes(BGB) sind das auch Vertragspartner.
Wenn eine Privatperson ein Unternehmen gleich welcher Größe beauftragt, gelten andere, eben die Spedizionsgesetze.
Hier nimmt der Auftragnehmer das Gut selbst ja nicht in die Hand, sondern die Umverpackung.
Er, der Transporteur, quittiert den Erhalt der Sendung(Die da besteht aus Umverpackung, Inhalt und etwaiiger Polstermittel zum Schutz des Gutes.)
in äußerlich einwandfreiem Zustand. Mehr nicht, vorallem nicht den korrekten Zustand des Gutes.

lostcontinent hat geschrieben:
Und eine Entschädigung gibt es im Normalfall nur bei Nachweis eines Schadens (Verlust oder Beschädigung).

Hier gilt es zu unterscheiden, ob die Verpackung beschädigt ist oder das Gut, also der Inhalt.
Verpackungsschäden sind Sache des Auftragnehmers, Inhalt ist Sache des Auftraggebers.
Wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, daß der Inhalt unzureichend verpackt wurde ist er raus aus der Haftung. Isso, warso, bleibt wohl so.

Kommt es zu einem sichtbaren(also der Umverpackung) oder unsichtbaren(also am Gut)Schaden hat der Empfänger dies beimn Erhalt der Sendung zu vermerken oder die Annahme zu verweigern und den Auftraggeber, also seinen Handelspartner, den Auftraggeber, darüber in Kenntnis zu setzen.
Covi hat an all dem nichts geändert, ablegen und weg gilt nicht als zugestellt!
Der Auftrag wurde nicht korrekt, also wie vereinbart, ausgeführt.
Ausnahmen müssen dem Transporteur schriftlich(e-mail kann bei Gericht als unzureichend gewertet werden) vorliegen.

Kommt es zu einem Schaden am Gut ist der Auftraggeber in der Pflicht, nachzuweisen, daß er das Fabergèei richtig verpackt hat,
es nicht nur in den Karton gepackt hat.
Wo wir dann bei dem nächsten sind, dem Verlust. Hier ist der Auftragnehmer klar in der Haftung.

Fallbeispiel:
Der Auftraggeber, Versender, übergibt dem Auftragnehmer, dem Transporteur, eine Sendung die dieser auch quittiert.
Der Empfänger erhält das Paket, quittiert seinen äußerlichen, und weil nichts klötert, auch inhaltlichen einwandfreien Zustand.
Tür zu, Paket aufmachen: Leer.
Und nu?
Nu muß der Auftraggeber nachweisen, daß er das Fabergéei auch tatsächlich in den Karton gepackt hat.

Edith hatte noch was:
Vorkasse hat damit ja nichts zu tun, das regelt das HGB und BGB.
Wer sich bei einer IBAN.TRansaktion schützen will erteilt dem Verkäufer eine einmalige Einzugsermächtigung,
denn die kann man zurückbuchen lassen, auch wenn das Konto der Gegenseite nicht gedeckt sein sollte(so die aktuelle Rechtsprechung(auch über Ecosia zu recherchieren)).

Tschüß
Technix


"Jedes Set ist ein MINDSTORMS®-Ergänzungsset."
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Dunkelgrün ist die Farbe der pessimistischen Hoffer.


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