Ralf
17.10.2018, 14:22

MOC Anleitungen bei eb.. Kleinanzeigen

Moin,

gerade gesehen: Kleinanzeige

da dürften sich einige Leute auf die Füße getreten fühlen...oder?

Gruß, Ralf



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tmctiger
18.10.2018, 14:55

Als Antwort auf den Beitrag von Ben®

Re: MOC Anleitungen bei eb.. Kleinanzeigen

Ben® hat geschrieben:

tmctiger hat geschrieben:
Hallo,

wir wissen hier einfach zu wenig... ABER wenn die Anleitung gekauft wurde (ich gehe mal davon aus und hüte mich davor wie andere hier jemanden zu vorverurteilen) hat der Verkäufer natürlich das Recht sie auch wieder weiterzuverkaufen. Mit dem Argument von weiter oben dürfte man auch kein Buch mehr weiterverkaufen. Hier hat Mylenium schon recht: die Leistung ist hier schon abgegolten.

Zum Preis: auch hier wissen wir nicht wieviel der Verküfer eingangs dafür bezahlt hat.

Also langer Rede kurzer Sinn: wenn der Verkäufer die Anleitung um 150€ gekauft hat, so einen Stapel Papier dafür bekommen hat, dann darf er sie auch ohne wenn und aber weiterverkaufen!

Viele Grüße,
Günther


Moin Günter,

leider liegst Du hier falsch: An Hehlerware kann man keine Eigentumsrechte erwerben. Eine Raubkopie darf man nicht weiterveräußern.
Und hier handelt es sich zu 2/9 Anteil mit 100% Sicherheit um Raubkopien. Bei 7/9 gibt es berechtigte Gründe anzunehmen, dass es um den gleichen Sachverhalt geht.

=> Die Anleitungen dürfen zu Recht NICHT gehandelt werden. Die Verkäuferin hat sich - zu ihrem Glück - korrekt verhalten, das schnell zu entfernen.

Gruß

Ben


Hallo Ben,

also wenn das Hehlerware/Raubkopien ist/sind hast du natürlich recht. Ich hab erst jetzt gelesen dass du betroffen bist und anscheinend deine Anleitungen nie verkauft hast. So gesehen ist mein Argument zwar valide, aber in diesem Fall dann doch nicht anwendbar.

Viele Grüße,
Günther


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Mein aktuelles Layoutprojekt: https://www.bricksafe.com...es/tmctiger/layout/wip 1000SteineThread dazu: https://www.1000steine.de...y=1&id=399371#id399371
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friccius
18.10.2018, 15:01

Als Antwort auf den Beitrag von HoMa

Re: MOC Anleitungen bei eb.. Kleinanzeigen

Hi Holger!
HoMa hat geschrieben:

Ralf hat geschrieben:
Die moralische Seite ist eine ganz andere, da bin ich komplett bei HoMa und Ben

… immerhin, dann sind wir schon zu dritt, ob das für eine neue LUG (LMAA - LEGO Moral Apostel Afols oder so ähnlich) reicht?

Darf ich dann der Vierte in diesem Bunde sein?

Vie leG rüße
Andreas


Wer LEGO® verfälscht oder nachmacht, oder verfälschtes oder nachgemachtes LEGO® in Umlauf bringt, wird mit MegaBloks nicht unter fünf Jahren bestraft.

[image]


tmctiger
18.10.2018, 15:09

Als Antwort auf den Beitrag von HoMa

Re: MOC Anleitungen bei eb.. Kleinanzeigen

HoMa hat geschrieben:


… immerhin, dann sind wir schon zu dritt, ob das für eine neue LUG (LMAA - LEGO Moral Apostel Afols oder so ähnlich) reicht?
1000grüße
HoMa


Hallo Holger,

dann sind wir schon zu viert ... aus moralischer Sicht bin ich 100%ig bei dir, aus rechtlicher Sicht ist es, wie man an den vielen verschiedenen Meinungen entlesen kann, recht kompliziert.

Viele Grüße,
Günther


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Ralf
18.10.2018, 15:10

Als Antwort auf den Beitrag von HoMa

+2Re: MOC Anleitungen bei eb.. Kleinanzeigen

HoMa hat geschrieben:



… immerhin, dann sind wir schon zu dritt, ob das für eine neue LUG (LMAA - LEGO Moral Apostel Afols oder so ähnlich) reicht?



Ich glaube, das wir hier moralisch schon zu 99,9% richtig sind, da brauchen wir keine eigene Gruppe aufmachen



ranghaal , gefällt das


Ben®
18.10.2018, 16:54

Als Antwort auf den Beitrag von Ralf

+4Re: MOC Anleitungen bei eb.. Kleinanzeigen

Ralf hat geschrieben:

da stellt sich für mich die Frage: was ist eine Raubkopie? Soweit ich weis, gibt es diesen Begriff in der deutschen Rechtsprechung nicht.


Wenn ich als Ersteller eines MOCs eine Bauanleitung dazu öffentlich und kostenlos zum Download bereitstelle, habe ich dann ohne Gebrauchsmusterschutz oder Patent ein gesetzliches Recht an dieser Sache oder kann jeder dieses MOC und/oder die Anleitung kopieren, ausdrucken und verkaufen?

Die moralische Seite ist eine ganz andere, da bin ich komplett bei HoMa und Ben


Moin Ralf,

völlig abseits der moralischen Betrachtung ist es beim Urheberrecht ziemlich klar, was statthaft ist. Was in dem Gesamtthread hier von Seiten des Users "Mylenium" kam, klang immer recht selbstsicher, entpuppt sich bei näherer Betrachtung aber zumeist als Luftnummer (bzw. hypothetische Sonderausnahmen von der Regel).
• Man dürfe Kopien verkaufen (aber doch nur mit Erlaubnis und unter Beachtung der Beteiligung des Urhebers).
• Abtippen und Verkauf eines Hörbuches wäre statthaft (aber nur 1x und als "Kunst"-Aktion; nein - das passt alles nicht zum ursprünglichen Fall).

*********

Kernpunkte es Urheberrechts
[gekürzte Ausrisse aus den folgenden Internetquellen: Wikipedia, Gesetztestext selbst, und lesenswert: www.urheberrecht.de]

Als Urheber wird der Schöpfer eines Werkes bezeichnet. Urheber ist, wer seine eigene Idee in eine erfassbare Form bringt.
Der Urheber hat das Recht, über die Verwertung seines Werkes zu entscheiden.

Der Urheber ist in Besitz der Verwertungsrechte und kann diese selber wahrnehmen oder ggf. als Nutzungsrechte an sogenannte Verwerter übertragen
[Das geschieht bei Brickshelf nur insofern, dass Brickshelf es zeigen (+ Werbung schalten darf)!].
Unter den Begriff Verwertung fallen Nutzungsarten wie Vervielfältigung, Verbreitung, [...]. Der Urheber muss jeder dieser Verwertungen zustimmen, in der Regel werden dafür Verträge aufgesetzt.
Der Urheber hat als einzige Person das Recht, darüber zu entscheiden, in welcher Art und Weise sein Werk wirtschaftlich verwertet wird.
Grundgedanke der Verwertungsrechte sind die materiellen Interessen des Schöpfers.

Was fällt unter des Urheberrecht?
[...]
• Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden [z.B. Bilder einer Bauanleitung]
• Darstellungen technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, [..] und plastische Darstellungen [das hier trifft noch besser für den Fall der eBay-Kleinanzeige zu]

Schranken des Urheberrechts:
• [insbesondere] Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53)
• [alles weitere kaum zutreffend/anwendbar; z.B. Kunst im öffentlichen Bereich etc.]

Urheberrechtsverletzungen
Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn es zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Urhebers kommt und keine Schranke diese Rechte beschränkt.
Der Urheber kann in einem solchen Fall unter anderem folgendes verlangen:
• Unterlassung
• Beseitigung
• Schadenersatz
• Bei Urheberrechtsverletzungen handelt es sich vor allem um die Missachtung der oben genannten Urheber- und Verwertungsrechte.
Liegt eine unerlaubte Vervielfältigung oder Verbreitung vor [was ich flapsig "Raubkopie" nannte], kann der Schöpfer dagegen juristisch vorgehen.

Laut § 97a UrhG wird vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, die Versendung einer Abmahnung wegen Unterlassung empfohlen. Dadurch erhält die Person, die für die unrechtmäßige Verwendung verantwortlich ist, die Möglichkeit, den Streit außergerichtlich durch die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe zu klären. [So bin ich in der Vergangenheit bereits erfolgreich vorgegangen].

**************[Ende Zitate]**************

Was im Falle des Falles vor Gericht passierte, ist eine ganz andere Sache. Recht haben vs. Recht bekommen.
Knackpunkt ist u.a. die Schöpfungshöhe: ist ein Machwerk gut genug um den Schutz zu verdienen? Bei einer BA, in die zig Stunden Arbeit geflossen sind, sehe ich das durchaus für gegeben und wahrscheinlich an. Da gegnerische Anwälte vor der Abmahnung einknickten und ihren Mandanten zur Zahlung rieten, sehe ich mich in meiner Meinung bestärkt.

Und übrigens habe ich nie persönlich von solchen Vorgängen profitiert (sind auch nur selten so eskaliert): Was immer im Zuge solcher Streitigkeiten an Geld geflossen ist, ging an gemeinnützige Vereine / Organisationen.

Gruß

Ben


[image]



mehr Bilder gibt's hier:

[image]


"blay s....!" - Aber China Klone (puke!) sind noch viel schlimmer...


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Thomas52xxx
18.10.2018, 18:23

Als Antwort auf den Beitrag von Ben®

+1Re: MOC Anleitungen bei eb.. Kleinanzeigen

Ben® hat geschrieben:

leider liegst Du hier falsch: An Hehlerware kann man keine Eigentumsrechte erwerben. Eine Raubkopie darf man nicht weiterveräußern.
Und hier handelt es sich zu 2/9 Anteil mit 100% Sicherheit um Raubkopien. Bei 7/9 gibt es berechtigte Gründe anzunehmen, dass es um den gleichen Sachverhalt geht.

Ich gehe wiederum davon aus, dass es sich zu 100% nicht um Raubmordkorpien handelt.

Die Anleitung wurde zum Zweck des Nachbaus ins Internet gestellt. Und die PDF war sicher so konfiguriert, dass der Ausdruck möglich war. Macht ja auch Sinn, sich diese auszudrucken.

Erst mal ist die Idee, für Ausdrucke, für die man im Copyshop vielleicht sogar selber richtig viele Geld bezahlt hat wieder verkaufen zu wollen. 50cent pro Seite sind immer noch ein üblicher Preis. Daher könnten bereits die 120€ fernab jeder Gewinnerzielungssicht sein. Und mehr als 10€ wären wahrscheinlich nicht zu erlösen gewesen.


Gruß
Thomas

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Matze2903
18.10.2018, 18:33

Als Antwort auf den Beitrag von Ralf

6

Ob es gleich eine LUG sein muß? Nö aber das schreit nach einem 1x8 Stein.


Wenn der Vorhang fällt, sieh hinter die Kulissen - Die Bösen sind oft gut und die Guten sind gerissen
Geblendet vom Szenario erkennt man nicht - Die wahren Dramen spielen nicht im Rampenlicht


IngoAlthoefer
20.10.2018, 13:01

Als Antwort auf den Beitrag von IngoAlthoefer

+1Re: Wir sind Urheber!

Natürlich kann man enttäuscht sein, dass die Rechtslage
nicht wirklich klar ist. Ich würde jedenfalls jedem,
der Bauanleitungen zu seinen MoCs publik macht, zu dem
folgenden Text-Zusatz raten.

copyright XY, Juni 2017;
alle Recht vorbehalten.
Email: xy @ web.du

Dabei die Email-Angabe natürlich nur, wenn man
kontaktierbar sein will.

*****************************************************

Die Spiele-Erfinder-Szene kämpft schon seit Jahrzehnten
um eine Verbesserung und Klärung der rechtlichen Situation.
Dr. Reinhold Wittig aus Göttingen, der grosse alte Mann
der deutschen Spiele-Erfinder (von ihm stammt der Begriff
"Spiele-Autor", den er in den späten 1970er Jahren geprägt
hat), hat vor einigen Jahren ein Urheberfass in die Welt
gesetzt, auf dem viele Spiele-Autoren mit Brennstift
unterzeichnet haben. Ich hatte ihm damals das Fass besorgt.

Hier sieht man, wer such alles verewigt hat:
https://3-hirn-verlag.de/wir-sind-urheber.html

[image]


Das ist nicht Jack Daniels, sondern Reinhold Wittig. Nachdem
wir zusammen den Deckel beschriftet hatten, haben wir uns erst
mal einen hinter die Binde gekippt.

Das Fass steht im Spielemuseum in Nürnberg.

Ingo.

PS. Vielleicht könnten wir mal eine AFoL-MoCs-Wand aus LEGO bauen,
in dem sich jeder Moccer, der mag, mit einem vom Steinedrucker
gemachten Schriftzug einbringt.


LEGO kennt kein Valsch (alte Klemmbaustein-Weisheit)


ranghaal gefällt das


ranghaal
20.10.2018, 13:22

Als Antwort auf den Beitrag von IngoAlthoefer

Re: Wir sind Urheber!

IngoAlthoefer hat geschrieben:


copyright XY, Juni 2017;
alle Recht vorbehalten.
Email: xy @ web.du


Ist meines Wissens in Deutschland unerheblich. Ob man Copyright dran schreibt oder nicht, die Rechte hat man.
Kann aber auch nicht schaden Vielleicht hilft es bei Leuten, die sonst nicht an so etwas denken...
Aber dann würde ich auch konsequent "all rights reserved schreiben".



Matze2903
20.10.2018, 18:53

Als Antwort auf den Beitrag von IngoAlthoefer

Editiert von
Matze2903
20.10.2018, 18:56

**Dauerwerbeposting** & ***Ingo fang an!***

... oder von jedem anderen Steinedrucker, Steinegravierer oder gar mit einem Sebstbemalten - in alter Kindertradition!

Ingo fang an - eine Seite mit Nicknames, die Rückseite mit Klarnamen - jeder so wie er mag. Es dürfen auch symbolische steine für gegen den gläsernen Bürger ohne namen eingereicht werden. Aber wo stellen wir den Stein hin?


Wenn der Vorhang fällt, sieh hinter die Kulissen - Die Bösen sind oft gut und die Guten sind gerissen
Geblendet vom Szenario erkennt man nicht - Die wahren Dramen spielen nicht im Rampenlicht


Gesamter Thread: