Was mich heute in Rage brachte:
Hallo Thomas,
was ist denn eine ladungsfähige Adresse?
gruß
Andi
Gruß
Thomas
mein Blog
meine Eisenbahnräder - mit funktionierendem Download
Hallo flocoto,
Steinemann
22.10.2014, 12:51
Als Antwort auf den Beitrag von riepichiep
Editiert von
Steinemann
22.10.2014, 12:56
@riepichiep
Und wieder einmal muß ich dir Recht geben.
Anscheinend haben manche Leute nichts zu tun
und müssen sich halt irgendwie hervor tun.
Hi,
Danke für die Aufklärung über diese Methode Geld zu verdienen.
"Jeder Tag ohne Steine zusammen zu bauen, ist ein verlorener Tag!"
LLL!
mstrauss
22.10.2014, 16:00
Als Antwort auf den Beitrag von flocoto
Editiert von
mstrauss
22.10.2014, 16:04
Hallo flocoto,
das Vorgehen des Unternehmens lässt sich datenschutzrechtlich durchaus argumentieren. Neben dem Datenschutz stellt sich die Frage, ob hier das UWG greift.
Aus Datenschutzsicht muss jede Verarbeitung von personenbzogenen Daten auf einem Gesetz oder der Einwilligung beruhen. Hier wird man sich wahrscheinlich auf §28 Bundesdatenschutzgesetz berufen, der regelt, wann und wie personenbezogene Daten aus "Listen" (Listenprivileg) auch ohne Einwilligung des Betroffenen verarbeitet werden dürfen. Eine Zulässigkeit ohne deine explizite Einwilligung wäre demnach vermutlich gegeben.
Weiterhin muss es immer einen Zweck haben, auf dem die Verarbeitung beruht. Dies kann ein Gesetz, die Einwilligung, ein Vertrag oder aber die Interessensabwägung sein. Auch hier lässt sich sicher in beide Richtungen argumentieren.
Was aus meiner Sicht allerdings fehlt, ist, dass in dem Werbeschreiben scheinbar nicht dargelegt wird, aus welcher Quelle deine Daten stammen. Dies muss nach § 28 Abs. 3 BDSG jedoch geschehen: "... in diesem Fall muss die Stelle, die die Daten erstmalig erhoben hat, aus der Werbung eindeutig hervorgehen."
Aus Sicht des Unternehmens wird man zum Schluss kommen, dass die Verarbeitung deiner Daten, die öffentlich einsehbar sind, als zulässig anzusehen ist.
Kommt noch die spannende Frage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Hier gibt es den § 7 UWG, der sich mit unzumutbarer Belästigung durch Werbung beschäftigt. Hier wird in der Regel angenommen, dass es unzumutbar ist, wenn eindeutig zu erkennen ist, dass der Empfänger keine Werbung haben möchte oder aber ein werbliches Anschreiben digital (Fax, E-Mail, etc.) oder durch einen Anruf geschieht. Die Zusendung von Werbung in Papierform ist hier nicht berücksichtigt.
Was kannst du jetzt tun?
Das einfachste ist, dass du schriftlich dem Absender mitteilst, dass du jeder Form von Verarbeitung deiner persönlichen Daten zu Werbezwecken widersprichst.
Weiterhin kannst du, wie Kirk richtig geschrieben hat, um Auskunft zu den gepeicherten Daten nach § 34 BDSG bitten und das Unternehmen zusätzlich darauf hinweisen, dass es entsprechend § 35 BDSG alle nicht mehr benötigten Daten zu löschen hat. Wobei die Verpflichtung für das Unternehmen eh besteht, ob du drauf hinweist oder nicht.
Bei Fragen zum Datenschutz kannst du mich gerne fragen
Viele Grüße,
Markus