rodman
21.01.2011, 13:14
sehr interessant ...
Ulli01
23.01.2011, 17:27
Hi,
der Preis am Regal, oder der Ware stellt in Deutschland eben gerade kein Angebot dar.
Im deutschen Kaufrecht gilt das Prinzip von Angebot, und Annahme!
Hierbei macht eine Seite ein Angebot, und dieses wird durch die Willenserklärung zur Annahme der anderen Seite angenommen, dies kann in beiden Fällen auch stillschweigend passieren!
Ein Händler macht in Deutschland durch eine Preisauszeichnung kein Angebot, sondern fordert Dich als Kunde dazu auf, ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Dies tust Du in aller Regel, indem Du die Ware aus dem Regal nimmst, damit zur Kasse gehst und dort vorlegst!
Der Händler seinerseits kann dann Dein Angebot an der Kasse annehmen (geschieht meistens Stillschweigend durch den Kassiervorgang (nicht das Kassieren an sich, was in D nochmal ein anderes Rechtsgeschäft darstellt!)), oder eben auch nicht!:blink:
Es spricht z.B. nichts dagegen, in D einen Artikel mit einer bestimmten Preisauszeichnung aus dem Regal zu nehmen, damit zur Kasse zu gehen, und dem Kassierer zu sagen, dass man den Artikel gerne zu einem anderen Preis hätte!
Dann kann der Händler entscheiden, ob er Dein Angebot annimmt, oder nicht!
Gruß
Ulli01
Jojo
23.01.2011, 17:34
Hallo!
» Ein Händler macht in Deutschland durch eine Preisauszeichnung kein
» Angebot, sondern fordert Dich als Kunde dazu auf, ein Angebot abzugeben
» (invitatio ad offerendum). Dies tust Du in aller Regel, indem Du die Ware
» aus dem Regal nimmst, damit zur Kasse gehst und dort vorlegst!
» Der Händler seinerseits kann dann Dein Angebot an der Kasse annehmen
» (geschieht meistens Stillschweigend durch den Kassiervorgang), oder eben auch nicht!
Und wann genau wird der Vertrag dann gültig?
Wenn ich einen Artikel an der Kasse vorlege, der bspw. mit 20 Euro ausgezeichnet ist, dann nimmt der Verkäufer mein Angebot an, indem er es über den Scanner zieht; der Scanner zeigt aber 40 Euro an, und der Vertrag ist dann trotzdem zustandegekommen? In dem Fall hätte ich ja gar nicht gewußt, auf was ich mich einlasse.
Tschüß
Jojo
Ulli01
23.01.2011, 17:47
Hi Jojo,
in Deinem Fall befindest Du Dich in dem Moment, wo die Kasse/der Verkäufer was anderes, als Du, sagt in Vertragsverhandlungen!
Der Verkäufer macht Dir, sozusagen durch die Kasse, ein Gegenangebot, welches Du dann Deinerseits annehmen, oder ablehnen kannst!
Gruß
Ulli01
schaeng
23.01.2011, 19:21
» Hi Jojo,
» in Deinem Fall befindest Du Dich in dem Moment, wo die Kasse/der Verkäufer
» was anderes, als Du, sagt in Vertragsverhandlungen!
» Der Verkäufer macht Dir, sozusagen durch die Kasse, ein Gegenangebot,
» welches Du dann Deinerseits annehmen, oder ablehnen kannst!
Das ist nur die halbe Wahrheit.
Der Verkäufer ist nach der Preisangabenverordnung nicht nur verpflichtet, die Ware auszuzeichnen,
sondern auch mit dem richtigen Preis.
Tut er das nicht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.
Die Sache mit der falsch ausgezeichneten Ware ist für den Verkäufer also eine zweischneidige Angelegenheit:
er muß den Antrag des Kunden, die Ware zu dem ausgezeichneten Preis zu verkaufen, nicht annehmen,
andererseits begeht er eine Ordnungswidrigkeit, wenn der ausgezeichnete Preis nicht stimmt.
Was hier als "Kulanz" genannt wurde ist wohl eher ein Einlenken des Verkäufers vor dem Hintergrund einer drohenden Geldbuße.
Gruß
Hans
P.S.: Ich bin kein Rechtsanwalt und dies stellt keine Rechtsauskunft dar.
Informiert Euch bitte unter dem oben genannten Link.
Ulli01
23.01.2011, 19:34
Sorry, aber was den Vertrag angeht (und nur danach war gefragt!) ist das die ganze Wahrheit!
Die PAngV steht auf einem völlig anderen Blatt, und spielt im übrigen auch praktisch kaum eine Rolle!
Das hier eine Strafe tatsächlich verhängt wird ist in der Praxis äusserst selten, und wenn, dann handelt es sich um meist vernachlässigbar geringe Beträge!
Gruß
Ulli01
Jojo
23.01.2011, 19:54
Hallo!
» in Deinem Fall befindest Du Dich in dem Moment, wo die Kasse/der Verkäufer
» was anderes, als Du, sagt in Vertragsverhandlungen!
» Der Verkäufer macht Dir, sozusagen durch die Kasse, ein Gegenangebot,
» welches Du dann Deinerseits annehmen, oder ablehnen kannst!
Aha, danke!
Tschüß
Jojo
JuL
23.01.2011, 21:34
Saluton!
» Sorry, aber was den Vertrag angeht (und nur danach war gefragt!) ist
» das die ganze Wahrheit!
» Die PAngV steht auf einem völlig anderen Blatt, und spielt im übrigen auch
» praktisch kaum eine Rolle!
Hm, ich würde die PAngV schon als zugehörig zum Themenkomplex betrachten.
Speziell, da nach ihr das Eingehen auf den ausgezeichneten Preis eben nicht
bloße Kulanz ist.
» Das hier eine Strafe tatsächlich verhängt wird ist in der Praxis äusserst
» selten,
Vermutlich weil a) die Geschäfte bei Beschwerde meistens den ausgezeichneten
Preis geben und b) andernfalls die Kunden entweder entnervt zahlen oder
empört ohne Kauf gehen.
» und wenn, dann handelt es sich um meist vernachlässigbar geringe
» Beträge!
Aber vermutlich mehr als die soundsoviel Cent, die ich laut Kasse hätte mehr
zahlen müssen.
Ad LEGO!
JuL
Navigation
24.01.2011, 13:58
» Der Verkäufer ist nach der Preisangabenverordnung nicht nur verpflichtet,
» die Ware auszuzeichnen,
» sondern auch mit dem richtigen Preis.
» Tut er das nicht, begeht er eine
» Ordnungswidrigkeit.
Zitat: "[...] wer vorsätzlich oder fahrlässig [...]"
Navigation
24.01.2011, 14:00
PS:
"Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten". Auch dieser Satz sollte jedem, der auf dem Klo genügend Zeit hat seine Prospekte etwas genauer unter die Lupe zu nehmen, bekannt sein
schaeng
24.01.2011, 21:23
» » Der Verkäufer ist nach der Preisangabenverordnung nicht nur
» verpflichtet,
» » die Ware auszuzeichnen,
» » sondern auch mit dem richtigen Preis.
» » Tut er das nicht, begeht er eine
» »
» Ordnungswidrigkeit.
»
» Zitat: "[...] wer vorsätzlich oder fahrlässig [...]"
Also die Versicherungen sind da ziemlich gut drin Dir Fahrlässigkeit nachzuweisen, damit sie nicht bezahlen müssen...