Roland_1000steine
15.01.2006, 16:38

Verpackungen und Anleitungen sind Gold wert!



Hallo.

Mensch, die Lego-Verpackungen sind ja schon einen recht großen Platzbedarf.
Aber wegschmeißen darf man die (wenn man das so sieht) ja wohl schon gar nicht:




http://cgi.ebay.de/Lego-Eisenbahn-9V-Metroliner-4558-Bauanleit-OVP_W0QQitemZ6028058697QQcategoryZ84958QQrdZ1QQcmdZViewItem


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Technix
15.01.2006, 22:23

Re: Ah ha,


Re: [B]Re: Ah ha,[/link] von OliverK am 15. Januar 2006 21:32:19:


Moinsen,
trotzdem ist das Absicht gewesen.
Das muß erstmal bewiesen sein.
Zahlen würde ich nicht, auch wenn ich aus Gier nicht richtig gelesen h...
Das Problem ist aber, daß Du erst nach Erhalt der Ware, also Tage nach der Bezahlung, ahnst, wat dat fürn Sche... is.

Gruß
Gunther




Legomatic
15.01.2006, 22:44

Re: Da bin ich mir nicht sicher...


Re: [B]Da bin ich mir nicht sicher...[/link] von Hümpfch™ am 15. Januar 2006 21:49:07:


Servus

>Tach!
>Es handelt sich immerhin um Verpackung und Bauanleitung des Original-Metroliners 4558 (nicht 10001!) von 1991.

...ja da haste irgendwie recht. Zumindest konnnte man es auch gut aus der Beschreibung lesen das es nur Pappe und Papier war. Naja jedem das Seine!

>Knödel-Verpackung

...ey Ronald, bist ja schon ein halber Bayer! Aber ein "echter" Bayer macht seine Knödel(n) selbst!
wie sachte schon der gute Karl? Es sind Semmel(n)Knödel(n), da diese ja aus SemmelN gemacht werden und nicht aus einer Semmel und da es sich um mehrere Knödel handelt und nicht nur um Einen :-)

Gruß & gute Nacht,
Christian



>Gruß Ronald



Zuglandschaft im Weiterbau


Navigation
15.01.2006, 23:22

Re: Warum lest ihr die Artikel nicht richtig?


Re: [B]Warum lest ihr die Artikel nicht richtig?[/link] von Technix am 15. Januar 2006 21:02:29:



>Zudem verliert der Käufer seinen Anspruch auf z.B §119 BGB wenn, wie geschehen, in dem Angebot ausdrücklich eine Gewährleistung ausgeschloßen wird.

Man kann bestehendes Recht nicht einfach in seinen Auktionen ausschließen, das greift immer.

Ansonsten noch zur Auktion: Es wurde unter Sets angeboten und es steht nicht dabei, dass das Set NICHT enthalten ist. Wenn ich es ehrlich meine, ist das erste, was ich in so eine Auktion schreibe, ein Satz wie "NUR die Verpackung und Anleitung, NICHT das Set selbst". Alles andere ist dumm oder Absicht.

Gruß, René



webster
16.01.2006, 09:12

Ähh? Nö, so nicht! /Re: Warum lest ihr die Artikel nicht richtig?


Re: [B]Warum lest ihr die Artikel nicht richtig?[/link] von Technix am 15. Januar 2006 21:02:29:


Hallo Gunther,

>Zudem verliert der Käufer seinen Anspruch auf z.B §119 BGB wenn, wie geschehen, in dem Angebot ausdrücklich eine Gewährleistung ausgeschloßen wird.

Wie war das mit den Äpfeln und den Birnen? Genau: Beides Obst!
Hier gilt aber dass die Gewährleistung/Sachmängelhaftung gemäß §§ 433 II, 434 BGB nichts, aber auch wirklich rein gar nichts mit der Anfechtbarkeit wegen Irrtums gemäß § 119 BGB zu tun haben!
Der größte Unterschied ist, dass §§ 433 II, 434 BGB einen vertraglichen Anspruch geben, der gemäß § 444 BGB beschränkt oder gar vollständig ausgeschlossen werden kann.
Dagegen ist das Anfechtungsrecht aus §§ 119, 120, 123 BGB nicht vertraglich einschränkbar!
Soviel zu Äpfeln und Birnen...

Gruß
Stefan

Justitia lässt grüßen.

P.S: Sämtliche rechtlichen Darstellungen geben ausschließlich meine persönliche Meinung und Sicht der Dinge wieder!






webster
16.01.2006, 09:16

Re: Warum lest ihr die Artikel nicht richtig?


Re: [B]Re: Warum lest ihr die Artikel nicht richtig?[/link] von Navigation am 15. Januar 2006 23:22:35:


Hallo René,

>Man kann bestehendes Recht nicht einfach in seinen Auktionen ausschließen, das greift immer.



Gruß
Stefan

Justitia lässt grüßen.

P.S: Sämtliche rechtlichen Darstellungen geben ausschließlich meine persönliche Meinung und Sicht der Dinge wieder!




StefAuster
16.01.2006, 09:20

Re: Ist doch alles in Ordnung


Re: [B]Ist doch alles in Ordnung[/link] von TASTER am 15. Januar 2006 19:37:35:


Moin,

ich finde diese Diskussion schon merkwürdig. Wir sind doch alle dem Deutschen mächtig, oder??

Da steht: "Sie bieten auf die abgebildete OVP". Was ist das sonst als eine Originalverpackung?? Für mich ist das total eindeutig und auch moralisch korrekt. Man hätte natürlich noch eine Erklärung hinzufügen können aber meiner Meinung nach nicht müssen.

Ich finde, dass man vom Käufer durchaus erwarten kann, dass er die Information liest, die im Gebot steht. Hätte ich darauf geboten und dass ganze Set erwartet hätte ich mich über mich geärgert, weil ich nicht richtig gelesen habe.....

nur mal so

Stefan Austermann



>Hallo,
>mein Senf dazu: Meiner Meinung nach macht der Verkäufer rechtlich alles bestens. Das das ganze moralisch nicht ok ist, wissen wir alle, aber sowohl im Titel als auch im Text schreibt er ganz klar was es gibt. OVP nebst Bauanleitung. Nicht mehr und nicht weniger. Das "Problem" besteht doch schon seit Ebay. Schon zu Anfang wurden Verpackungen teurer Grafikkarten für über 500DM verkauft.
>Jeder der ein Gebot bei Ebay abgibt, muss sich im klaren darüber sein, beim Gewinn der Auktion einen Kaufvertrag einzugehen, mit allen Details, die in der Artikelbeschreibung angegeben sind.
>Wer lesen kann ist klar im Vorteil.
>Gruß Tobias




webster
16.01.2006, 09:24

Dem möchte ich mich einfach nur anschließen (ohne Text)


Re: [B]Ist doch alles in Ordnung[/link] von TASTER am 15. Januar 2006 19:37:35:






Technix
16.01.2006, 11:08

Re: Ähh? Nö, so nicht! /Re: Warum lest ihr die Artikel nicht richtig?


Re: [B]Ähh? Nö, so nicht! /Re: Warum lest ihr die Artikel nicht richtig?[/link] von webster am 16. Januar 2006 09:12:01:


Moinsen Stefan,
wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, kann ich innerhalb einer gewissen Zeit(wie lang der Zeitraum wohl gilt/ist?) immer von dem Vertrag zurücktreten, wenn ich mit §119 argumentiere?
Dann wären ja die Ausschluß §§ quasi unnötig im BGB verankert.
z.B. :
Ich ersteigere ein Kilo ABS. Grobe Beschreibung = Das Lego ist bespielt aber in einem guten Zusatand. Aber im Angebot wurde eine Gewährleistung ausgeschloßen.
Ich zahle, erhalte die Ware ;90% sind völlig schraddeliger und unbrauchbarer Kram.
Ein Umtausch ist ausgeschloßen.
Dann kann ich den Kram dennoch wieder zurückgehen lassen, weil ich mich geirrt habe?

Welches Recht, welche Rechtsprechung wiegt da nun mehr/höher?

Wie wird das ggf. der Richter sehen?

Jaaa, das deutsche Recht wirft doch viele Fragen auf.
Zumindest bei mir.

Gruß
Gunther





Hümpfch™
16.01.2006, 14:12

Re: Ähh? Nö, so nicht! /Re: Warum lest ihr die Artikel nicht richtig?


Re: [B]Re: Ähh? Nö, so nicht! /Re: Warum lest ihr die Artikel nicht richtig?[/link] von Technix am 16. Januar 2006 11:08:42:


Tach!

Wenn Dir jemand bei eBay etwas andreht, was nicht der Artikelbeschreibung entspricht, kann Du das immer zurückgeben, egal ob gewerblicher oder privater Verkäufer und auch egal, welche §§ der VK auschließen wollte. Das hat nichts mit Gewährleistung zu tun, sondern mit dem Nichtvorhandensein zugesicherter Eigenschaften. Der passende § dazu ist mir gerade entfallen aber Webster wird ihn bestimmt nachreichen :-)
Denn nicht Du hast Dich ja dabei geirrt, sondern höchstens der VK.

Wenn Du Dich jedoch geirrt hast und in der Beschreibung etwas gelesen haben willst, was gar nicht vorhanden ist, so musst Du Deinen Irrtum schon schlüssig nachweisen (wie bei der Grafikkartenverpackung), um Dich auf §119 zu berufen. Einen Freibrief enthält der m.M.n. auch nicht.

In dubio rodeo
Ronald




Roland_1000steine
16.01.2006, 15:33

Ich glaube nicht, dass der Jemanden linken wollte!


Re: [B]Verpackungen und Anleitungen sind Gold wert![/link] von Roland_1000steine am 15. Januar 2006 16:38:15:


Hallo.

Ich glaube ehrlichgesagt nicht, dass der Anbieter Jemanden mit dem Angebot abzocken wollte.
Der Verkäufer hat auch keine negative Bewertung.
Interessant wäre es die Bieter anzuschreiben, ob sie bewußt auf einen leeren Karton samt Anleitung geboten haben.

Die Artikelbeschreibung finde ich eigentlich ausreichend.
Ob die anfechtbar wäre, wenn sich der Käufer übers Ohr gehauen fühlt... keine Ahnung.

Dass Originalanleitungen durchaus für einen guten Preis verkauft werden können, ist wohl klar.
Eine Verpackung in neuwertigem Zustand... eventuell für Sammler oder für Ordnungsfetischisten interessant.
Das Set aus Anleitung und Verpackung... vielleicht ist das ein Grund für den relativ hohen Preis.

Wenn man vorhat ein Metroliner-Komplettset zu verkaufen und man sich die Preise für die einzelne Zuggarnitur so anschaut, dann würde ich sagen, man verkauft die Zuggarnitur, die Verpackung samt Anleitung und die Schienen einzeln am teuersten.

Überhaupt sind in der Woche nach Weihnachten sehr hohe Preise geboten worden.
Vor Weihnachten war zwar auch eine hohe Nachfrage, aber wegen des Überangebotes hat man nicht bis in unrealistische Preisregionen geboten, sondern hat die nächste Versteigerung abgewartet.
Aber in den Beiden Wochen nach Weihnachten, da waren einige am Ausbauen des Weihnachtsgeschenkes und das Angebot war nicht mehr so üppig! (Mein Eindruck).

Also ich schmeiß erstmal keine Verpackung weg. Ich schneide mit dem Cuttermesser die Klebestellen an Boden und Deckel auf und klappe die Kartons dann flach zusammen.

Servus Roland.



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