Legolutz
27.02.2005, 22:47

So eine unverschämtheit.



Hallo LLL

Ich habe vor ca 4 Wochen dieses ersteigert.
http://cgi.ebay.de/ws/eBa...799&fromMakeTrack=true

Nun bietet er das wieder an, mit der Bemerkung das die anderen BA`s an mit dem Satz " die kleinen nicht, teilweise geknickt und nicht komplett. Bitte beachten Sie dies. "

Die 722 ist nur zur Hälfte vorhanden, bei der 7735 fehlt das Deckbklatt und die letzte Seite, bei der 7725 fehlt das komplette Innenteil , es ist nur das Deckblatt vorhanden und die 7715 ist in einen mieserablen und geklebten Zustand.

Nun soll mir mal einer sagen das es unverschämt ist für 86,85 Euro die Auktion zu wandeln, zudem er die Mängel nicht angegeben hat.
Dies war meine Auktion.
E:6">http://cgi.ebay.de/ws/eBa...eName=ADME:B:EOABE:6

Gruß Lutz

PS: Dem werde ich das aber schön versauern :-))



Jan.K
28.02.2005, 00:04

Als erstes würde ich ihn mal angemessen bewerten, das steht ja wohl noch aus... (ohne Text)


Re: [B]So eine unverschämtheit.[/link] von Legolutz am 27. Februar 2005 22:47:15:






ratz
28.02.2005, 16:34

auf keinen fall, denn


Re: [B]Als erstes würde ich ihn mal angemessen bewerten, das steht ja wohl noch aus... (ohne Text)[/link] von Jan.K am 28. Februar 2005 00:04:12:


die beschreibung ist zwar unvollständig, aber es ist dann eben pflicht des bieters, nachzufragen. ärgerlich ist die sache sicherlich trotzdem.



Legopapi
28.02.2005, 16:39

Ratz = Verkäufer? (ohne Text)


Re: [B]auf keinen fall, denn[/link] von ratz am 28. Februar 2005 16:34:47:






Hümpfch™
28.02.2005, 17:05

Hier irrst Du ganz gewaltig!


Re: [B]auf keinen fall, denn[/link] von ratz am 28. Februar 2005 16:34:47:


die beschreibung ist zwar unvollständig, aber es ist dann eben pflicht des bieters, nachzufragen.

Tach!
Die Beschreibung ist ganz und gar nicht unvollständig.
Es steht da wörtlich:
"Dazu gehören noch einige weitere Pläne und Informationen zum Thema Lego Eisenbahn."
Bei so einer Beschreibung besteht keine Veranlassung nachzufragen, ob die Pläne vollständig oder in schlechtem Zustand sind.
Ein unvollständiger Plan ist nämlich kein Plan, sondern ein TEIL-Plan.

Der Soll-"Normal"-Zustand eines Gebrauchtartikels ist immer mängelfrei, vollständig und dem Alter entsprechende Gebrauchsspuren.

Alle davon abweichende Gegebenheiten hat der VK ausdrücklich und nicht erst auf Nachfrage zu erklären.

Ebenso etwaige Mängel, wenn vorhanden, wie z.B. den schlechten und geklebten Zustand eines Planes, fehlende Seiten usw.

Dass der VK daraus gelernt hat, sieht man ja auch am Text der wiedereingestellten Auktion.

Offenbar hat ja auch die Rückabwicklung der Auktion geklappt. Dass der VK dann über den "unverschämten" Käufer öffentlich herzieht, ist nur ein Zeichen von schlechtem Gewissen.

Ronald



webster
28.02.2005, 17:07

Falsch, die Pflicht liegt beim Verkäufer.


Re: [B]auf keinen fall, denn[/link] von ratz am 28. Februar 2005 16:34:47:


>die beschreibung ist zwar unvollständig, aber es ist dann eben pflicht des bieters, nachzufragen.

NEIN!
Der VERkäufer muss vorher über alle Mängel informieren!
Nachzulesen in § 433 Absatz 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 434 Absatz 1 Satz 2 BGB.
Demzufolge darf der Käufer annehmen, dass eine Sache fehlerfrei ist, wenn der Verkäufer keine Mängel angegeben hat.

Gruß
Stefan

P.S: "Dies stellt natürlich keine Rechtsberatung dar, zu Risiken und Nebenwirkungen fragen sie einen Rechtsanwalt oder Steuerberater!"




ratz
28.02.2005, 17:16

Re: Ratz = Verkäufer?


Re: [B]Ratz = Verkäufer? (ohne Text)[/link] von Legopapi am 28. Februar 2005 16:39:12:


nee, sowas hätt ich doch nicht verkauft!

ich räume ein, dass ich unrecht haben könnte, ich löchere aber selbst immer jeden verkäufer, wenn es um beträge in dieser höhe geht - vielleicht keine schlechte angewohnheit.
- unterliegt denn auch ein privatverkäufer dem § 433 Absatz 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 434 Absatz 1 Satz 2 BGB?



webster
28.02.2005, 17:56

BGB gilt für jeden.


Re: [B]Re: Ratz = Verkäufer?[/link] von ratz am 28. Februar 2005 17:16:10:


>- unterliegt denn auch ein privatverkäufer dem § 433 Absatz 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 434 Absatz 1 Satz 2 BGB?

Ja,
prinzipiell gilt das BGB für _jede_ Person im Geltungsbereich, es sei denn, das Gesetz selbst enthält eine Ausnahme (wie z.B. die Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf, die nur für Geschäfte zwischen Unternehmer und Verbraucher gelten, dies ist aber eine _Ausnahme_).
Diese Bestimmungen werden auch nicht durch diesen unsinnigen Zusatz von wegen "EU-Recht blabla" aufgehoben. Bei Übergabe an den Käufer muss eine Sache _immer_ "frei von Sach- und Rechtsmängeln" sein, bzw. die vereinbarte Beschaffenheit haben.

Gruß
Stefan

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Legolutz
28.02.2005, 19:51

Re: auf keinen fall, denn


Re: [B]auf keinen fall, denn[/link] von ratz am 28. Februar 2005 16:34:47:


Hi

Ich bin froh, das ich meine Kohle wieder bekommen habe.
Habe ja auch deutlich mit Rechtsmittel gedroht, nachdem er sich auf 2 Mails nicht geantwortet hat und bei der dritten nach 10 Tagen angeblich im Skiurlaub war.

Ich bin auch der Meinung das der Verkäufer auf Mägel hinweisen sollte. Sonst kann ich ja schreiben " Verkaufe einen Wohnzimmerschrank ". Ankommen wird auch der Schrank, aber ohne schrauben :-))

Es war schon eine Frechheit die 7735 aufzuklappen, obwohl das Deckblatt fehlt und die geklebte Seite der 7715 war auch verdeckt von einer anderen Anleitung. Also war dies eine mutwillige Täuschung.

Auf jedem fall werde ich die Bieter die schon geboten haben mal Mailen was das für`n Schrott ist.

Kannst ihn ja mal fragen in welchem Zustand die BA`s sind.
Mal sehen was rauskommt.

1001 Steinige Grüße Lutz






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