TomAko_HB
11.01.2018, 18:28

+1Rechtliche Einschränkungen bei Nachbauten

Moin Moin ins Forum,

ich habe mal eine allgemeine Frage, deren Antwort ich auch parallel versuche zu ergoogeln.

Kennt sich zufällig jemand von euch damit aus, wie es rechtlich ausschaut, wenn ich gewerbsmäßig gegen Bezahlung im Auftrag von Kunden individuelle kundenspezifische Sachen aus LEGO nachbaue?

Darf ich das, wenn ich beispielsweise das Produkt nicht LEGO nenne, sondern XYZ, hergestellt aus Legosteinen?

Ich habe da so eine Idee und bin schonmal im voraus dankbar für jede Antwort, jede Info und/oder jeden Link zum Thema.

Danke.

Tom



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IngoAlthoefer
11.01.2018, 19:41

Als Antwort auf den Beitrag von TomAko_HB

+1Re: Rechtliche Einschränkungen bei Nachbauten

Hallo Tom,

LEGO hat einen Standard-Disclaimer dafür, dass man
Modelle aus LEGO-Steinen öffentlich macht:

"LEGO" ist eine Marke der LEGO Gruppe in Billund,
Dänemark. Diese Modelle und diese Webseite sind von der
LEGO-Gruppe weder gesponsert noch autorisiert noch
unterstützt.

Zuerst muss man sich an den Text gewöhnen. Ich habe ihn
bei meinen Projekten immer dabei geschrieben und nie
Schwierigkeiten mit der LEGO-Gruppe gehabt.

Viel Erfolg!
Ingo.


LEGO kennt kein Valsch (alte Klemmbaustein-Weisheit)


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Sleepie
12.01.2018, 00:52

Als Antwort auf den Beitrag von TomAko_HB

Re: Rechtliche Einschränkungen bei Nachbauten

Moin Tom,

schau mal hier direkt bei LEGO. Dort steht eigentlich alles drin was du wissen musst.

LG
Steffen


AFOLs Lausitz


Mylenium
12.01.2018, 10:27

Als Antwort auf den Beitrag von TomAko_HB

Editiert von
Mylenium
12.01.2018, 10:30

Re: Rechtliche Einschränkungen bei Nachbauten

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TomAko_HB hat geschrieben:

Darf ich das, wenn ich beispielsweise das Produkt nicht LEGO nenne, sondern XYZ, hergestellt aus Legosteinen?


Dir darf ganz grundsätzlich keiner verbieten, LEGO auch LEGO zu nennen. Mann nennt ja auch einen Mercedes einen Mercedes und einen BMW einen BMW. Du darfst dir nur nicht die Marke zu eigen machen oder sie böswillig verhunzen. Solange eindeutig erkennbar ist, dass dein Angebot nicht von LEGO selbst kommt ist das eigentlich kein Thema. Es gelten ja immer noch die Kunst- und Gewerbefreiheit usw. und wenn dir danach ist, LEGO-Steine in Barbie-Rosa zu lackieren und weiterzuverkaufen, dann ist das eben so. Du müsstest in dem Fall halt nur kenntlich machen, dass es sich um keine original LEGO-Steine handelt, sondern "bearbeitete" oder wie auch immer man das dann formulieren würde. Alles andere kann man jetzt ewig theoretisch diskutieren, aber das bringt nix. Wenn's irgendweas zu bemeckern gibt, würde sich dan nschon jemand melden.

Mylenium


https://myleniumsbrickcorner.wordpress.com


MTM
12.01.2018, 12:57

Als Antwort auf den Beitrag von TomAko_HB

+1Re: Rechtliche Einschränkungen bei Nachbauten

Hi,

vor allem solltest du nicht schreibenschreiben: "Hergestellt aus Legosteinen", sondern "Hergestellt aus LEGO® Steinen"!

MTM



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Jojo
12.01.2018, 13:05

Als Antwort auf den Beitrag von MTM

+4Re: Rechtliche Einschränkungen bei Nachbauten

Hallo!


MTM hat geschrieben:

vor allem solltest du nicht schreibenschreiben: "Hergestellt aus Legosteinen", sondern "Hergestellt aus LEGO® Steinen"!

Das wünscht sich Lego, die Firma, so. Ich persönlich fühle mich freilich der deutschen Grammatik mehr verpflichtet als den über die Jahre wechselnden Wünschen eines dänischen Spielwarenfabrikanten.

[image]




Tschüß
Jojo


[image]


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ranghaal
12.01.2018, 13:08

Als Antwort auf den Beitrag von MTM

Editiert von
ranghaal
12.01.2018, 13:10

+1Re: Rechtliche Einschränkungen bei Nachbauten

MTM hat geschrieben:

Hergestellt aus LEGO®


Hat in Deutschland keine Relevanz. Kurz gegoogelt:


Sowohl "C-im-Kreis" als auch "R-im-Kreis" oder "tm" sind in Deutschland rein rechtlich betrachtet ohne Bedeutung.

http://www.aufrecht.de/be...is-und-r-im-kreis.html
Wenn man sich nach allen Seiten absichern möchte, kann man das natürlich verwenden; dann würde ich aber auch einen englischen Text erwarten.



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Mylenium
12.01.2018, 14:07

Als Antwort auf den Beitrag von MTM

Re: Rechtliche Einschränkungen bei Nachbauten

MTM hat geschrieben:


vor allem solltest du nicht schreibenschreiben: "Hergestellt aus Legosteinen", sondern "Hergestellt aus LEGO® Steinen"!


Wie ranghaal schon gesagt hat, spielt das keine Rolle. In Deutschland wird nicht zwischen "Trademark", "Registered Trademark" und "Copyright(ed)" unterschieden. Hier gibt's nur generische Wort- und Bildmarken oder Kombinationen aus beidem. Internationale Markenrechtseinträge werden anerkannt und durchgereicht und die Hersteller drucken das auch so auf ihre Packungen, es hat aber keinerlei besondere über den eigentlichen Markeneintrag hinausgehende Bedeutung. Außerdem müsste man ja bei konsequenter Anwendung für jeden Satz eine halbe Seite mehr einplanen - für die niedlichen Symbole und die ausgeschriebenen Namen im Disclaimer. Macht doch keiner.

Mylenium


https://myleniumsbrickcorner.wordpress.com


TomAko_HB
13.01.2018, 10:44

Als Antwort auf den Beitrag von TomAko_HB

+1Re: Rechtliche Einschränkungen bei Nachbauten

Hallo nochmal an ALLE,

vielen Dank für die zahlreichen Antworten, die mir wirklich sehr weiter geholfen haben.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.

Tom



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